Rz. 10

Ein sehr selten genutztes Beweisinstrument ist die Selbstladung eines Sachverständigen, etwa um eine Messung direkt in der Sitzung gutachterlich einschätzen zu können oder um einen gerichtlich bestellten Sachverständigen widerlegen zu können. Geregelt ist diese Möglichkeit in § 220 StPO. Geladen wird der Zeuge/Sachverständige über den Gerichtsvollzieher, § 38 StPO. Die Entschädigung nach JVEG muss hinterlegt und dem Geladenen nachgewiesen sein oder dem Gerichtsvollzieher in bar überlassen werden, § 220 Abs. 2 StPO.[9] Zudem muss in der Hauptverhandlung ein förmlicher Beweisantrag gestellt werden.

 

Rz. 11

Muster 38.3: Selbstladung des Sachverständigen

 

Muster 38.3: Selbstladung des Sachverständigen

Hiermit beantrage ich, den im Wege des Selbstladeverfahrens geladenen Sachverständigen _________________________ zur Frage der Ordnungsmäßigkeit der hier verfahrensgegenständlichen Messung des behaupteten Verkehrsverstoßes anzuhören, zu befragen und dessen gutachterliche Einschätzung dazu im Protokoll festzuhalten, dass dem Betroffenen hier allenfalls eine Geschwindigkeit von 24 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorgeworfen werden kann.

Zudem stelle ich bereits jetzt den Antrag, nach erfolgter Anhörung des Sachverständigen diesen aus der Staatskasse zu entschädigen, § 220 Abs. 3 StPO.

Begründung:

Bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung wurde schriftsätzlich vorgetragen, dass die durch Nachfahrt vorgenommene Messung mit den Gerät ProViDa nicht den Vorgaben der Gebrauchsanweisung entspricht. Insbesondere ist auf dem Messvideo zu erkennen und sachverständig nachzuweisen, dass die erforderlichen einheitlichen Abstände zum einen uneinheitlich, zum anderen zu groß sind, um von einem ordnungsgemäßen, geschweige denn standardisierten Messverfahren ausgehen zu können. Die Begutachtung durch den Sachverständigen wird ergeben, dass keineswegs eine vorgeworfene Geschwindigkeit von 42 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorgelegen haben kann, sondern allenfalls eine nach Toleranzabzug vorwerfbare Geschwindigkeit von 24 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Das Gericht hat jedoch weder ein eigenes Gutachten in Auftrag gegeben, noch den benannten Sachverständigen zum Termin geladen, obwohl er öffentlich bestellt und vereidigt für den Bereich der Messtechnik und der Straßenverkehrsunfälle ist, mithin keine Befürchtung der parteilichen Begutachtung besteht.

Als Anlagen 1 bis 3 beigefügt sind zum Nachweis der ordnungsgemäßen Ladung im Sinne des § 245 StPO sind das Ladungsschreiben an den Sachverständigen, die Zustellungsurkunde des Gerichtsvollziehers OGV _________________________ sowie der Nachweis des hinterlegten entstehenden Entschädigungsbetrages nach dem JVEG. Eine volle Entschädigung des Sachverständigen durch den Betroffenen ist ausweislich der Hinterlegungsbestätigung noch nicht erfolgt.

[9] Muster für Ladung, Hinterlegung und Zustellungsersuchen finden sich z.B. bei Buschbell/Schäpe, Münchener Anwaltshandbuch Straßenverkehrsrecht, 4. Aufl., 2015, S. 308–310.

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