Rz. 362

§ 111 SGB VII (§ 641 RVO a.F.) dehnt die Haftung im Falle der Vertretung auf die vertretenen Personen selbst aus. Sie erstreckt sich auf die näher benannten Personengesellschaften des Handelsrechts (z.B. OHG, KG) und auf gesetzliche Vertreter und begründet für das Unternehmen eine Haftung aus § 110 SGB VII.

 

Rz. 363

Die Haftung setzt in persönlicher Hinsicht voraus, dass der Handelnde entweder Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs, Abwickler oder Liquidator des Unternehmens ist. Damit stellt die Vorschrift auf die allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen ab.

 

Rz. 364

So ist z.B. bei der Offenen Handelsgesellschaft gem. § 125 HGB grundsätzlich jeder Gesellschafter vertretungsberechtigt bei der Kommanditgesellschaft der Komplementär (§§ 161 Abs. 2 i.V.m. § 125, § 170 HGB), bei der Aktiengesellschaft der Vorstand (§ 78 AktG) und bei der GmbH die Geschäftsführer (§ 35 GmbHG).

 

Rz. 365

Die Liquidatoren der der Offenen Handelsgesellschaft (§ 149 S. 2 HGB) und der Kommanditgesellschaft (§§ 161 Abs. 2 i.V.m. § 149 S. 2 HGB) sowie der Abwickler der Aktiengesellschaft (§ 269 AktG) bzw. der GmbH (§ 70 GmbHG) haben Vertretungsmacht.

 

Rz. 366

In sachlicher Hinsicht ist erforderlich, dass die Handelnden "in Ausführung ihnen zustehender Verrichtungen" (§ 111 S. 1 SGB VII) tätig geworden sind.

 

Rz. 367

Daher sind nur diejenigen Handlungen von der Haftungserstreckung erfasst, die der Betroffene im Rahmen des ihm jeweils rechtlich zugewiesenen Aufgabengebietes ausübt. Andere, außerhalb des rechtlichen Kompetenzfeldes liegende Handlungen genügen daher nicht.

 

Rz. 368

Rechtsfolge des § 111 S. 2 SGB VII ist die Erstreckung der Haftung im Sinne des § 110 SGB VII auch auf die Vertretenen. Daher begründet die Vorschrift eine zusätzliche Haftung: Neben den Vertretenen haften die Vertreter selbst nach Maßgabe der §§ 111 S. 2 SGB VII in Verbindung mit § 110 SGB VII bzw. aufgrund der allgemeinen Vorschriften; insoweit besteht Haftung gegenüber dem Sozialversicherungsträger bzw. Sozialhilfeträger nach Rechtsübergang gem. § 116 SGB X.

 

Rz. 369

Für Vorstandsmitglieder eines nicht rechtsfähigen Vereins (§ 54 BGB) und für Gesellschafter einer Personengesellschaft im Sinne der §§ 705 ff. BGB greifen die vorstehenden Regelungen ein, allerdings mit der Maßgabe, dass sich die Haftung auf das jeweilige Vereins- bzw. Gesellschaftsvermögen beschränkt.

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