Rz. 237

Im Falle der vorsätzlichen Herbeiführung des Unfalles oder bei Herbeiführung auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg verbleibt der Ersatzanspruch beim Geschädigten (Entsperrung). In diesem Fall vermindert sich ausweislich des § 104 Abs. 3 SGB VII der Schadensersatzanspruch des Versicherten im Fall der vorsätzlichen Herbeiführung des Arbeitsunfalls durch den Unternehmer und bei Eintritt eines Wegeunfalls um die Leistungen, die er aus der Sozialversicherung erhält. Dies gilt auch für die Schadensersatzansprüche der Angehörigen und Hinterbliebenen. Mit dieser Vorschrift, die historisch an § 636 Abs. 1 S. 2 RVO a.F. anknüpft und die auch bei der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen Anwendung findet (§§ 105 Abs. 1 S. 3, 106 SGB VII), wird die Vorteilsanrechnung berücksichtigt.

 

Rz. 238

Außerdem wird dadurch eine Bereicherung des Verletzten vermieden. In der Regel verbleibt dem Versicherten als "Spitzbetrag" das Schmerzensgeld, weil der Leistungskatalog der Sozialversicherungsträger eine dem Schmerzensgeld kongruente Leistung nicht vorsieht. Hinsichtlich des "Spitzbetrags" findet ein Forderungsübergang auf die Sozialversicherungsträger nach § 116 SGB X nicht statt.[290]

 

Rz. 239

In diesem Zusammenhang sind verschiedene Fälle zu unterscheiden:

Haftet für einen Arbeitsunfall eine Person, die nicht Unternehmer (§ 104 SGB VII) oder Betriebsangehöriger ist, so obliegt ihr die uneingeschränkte Schadensersatzpflicht. In Höhe der Sozialversicherungsleistungen gehen die Schadensersatzansprüche auf den Leistungsträger über (§ 116 SGB X).
Hat der Unternehmer oder der Betriebsangehörige den Arbeitsunfall verursacht und kommt es zum umfassenden Haftungsausschluss nach den §§ 104, 105 SGB VII, so steht dem Versicherten ein Schadensersatzanspruch nicht zu. Ein Forderungsübergang nach § 116 SGB X kann deshalb nicht stattfinden. Der Unternehmer oder Betriebsangehörige haftet dem Versicherungsträger nach Maßgabe des § 110 SGB VII.
Haftet der Unternehmer oder Betriebsangehörige für einen Arbeitsunfall wegen dessen vorsätzlicher Herbeiführung oder ist der Arbeitsunfall bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten, so stehen dem Versicherten Schadensersatzansprüche nur insoweit zu, als der Schaden nicht durch die Sozialversicherungsleistungen gedeckt ist. Auch hier kein Forderungsübergang nach § 116 SGB X. Der Rückgriffsanspruch des Trägers regelt sich nach § 110 SGB VII.[291]
[290] BGH, Urt. v. 10.12.1974 – VI ZR 73/73, BGHZ 63, 313, 316 f. = VersR 1975, 274 = MDR 1975, 309 = NJW 1975, 537.
[291] Zur Vorläuferregelung des § 640 RVO a.F. vgl. Weber, VersR 1995, 882.

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