Rz. 233

Abs. 4 erstreckt das Haftungsprivileg auf Betriebsangehörige gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII kraft Satzung versicherten Personen, die sich an der Unternehmensstätte aufhalten.

 

Rz. 234

Soweit § 106 SGB VII auf die Geltung der §§ 104, 105 SGB VII verweist, ist der Begriff der betrieblichen Tätigkeit für Lernende oder Schüler die gegenüber der Arbeitswelt verschiedene "betriebliche" Situation in der Schule und den Zweck der Einbeziehung von Schulunfällen in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu berücksichtigen. Bei der Verletzung eines Schülers durch einen Mitschüler ist für die Befreiung von der Haftung darauf abzustellen, ob die Verletzungshandlung schulbezogen in dem Sinne war, dass sie auf der typischen Gefährdung aus engem schulischen Kontakt beruht und deshalb einen inneren Bezug zum Besuch der Schule aufweist. Eine nur "bei Gelegenheit" des Schulbesuchs erfolgte Verletzung hat keine Schulbezogenheit.[286]

 

Rz. 235

§ 106 SGB VII ist tatbestandlich nicht auf den Betrieb begrenzt, sondern erstreckt sich auf die gleichen "Unternehmen" sein. Die Haftungsbeschränkung erfasst deshalb alle Personen, deren Lernen sich in einer räumlichen Einheit vollzieht, auch wenn z.B. verschiedene Berufsschulen unterschiedlicher Träger in einem Gebäude untergebracht sind.[287]

 

Rz. 236

Die Haftungsprivilegierung im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII kommt auch dem versicherten Unternehmer zu Gute, der selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt.[288] Sie gilt indessen nicht zugunsten eines nicht selbst dort tätigen Unternehmers.[289]

[286] BGH, Urt. v. 15.7.2008 – VI ZR 212/07, NJW 2009, 681 = VersR 2008, 1407 = MDR 2008, 1209 m.w.N.; vgl. im Einzelnen zur Schülerunfallversicherung Rdn 269 ff.
[287] BGH, LM § 637 RVO Nr. 26.
[288] BGH, NJW 2001, 3127. Zur Haftungsfreistellung der beteiligten Unternehmen vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2000, 295; a.A. LG Münster, NJW 2001, 1733, beide m.w.N.
[289] BGH, NJW 2001, 3125.

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