Rz. 123

§ 836 Abs. 3 ZPO regelt, dass der Schuldner verpflichtet ist, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Auf S. 8 des PfÜB-Formulars wegen gewöhnlicher Geldforderungen befinden sich bereits einige Formulierungen, so z.B. zu Lohnabrechnungen, Sparbüchern, Sparurkunden, Versicherungspolicen etc. In dem dort befindlichen freien Textfeld können bei Bedarf auch weitere Urkunden aufgenommen werden.

 

Rz. 124

 

Büromäßige Behandlung:

Sofern ein Anspruch auf Erteilung von Lohnabrechnungen besteht, kann der Gläubiger aber diesen Anspruch auch gegenüber den Drittschuldnern (S. 4, Anspruch A, Ziff. 3.) pfänden.[4]

 

Rz. 125

Die Lohnabrechnungen ermöglichen es dem Gläubiger bspw., festzustellen,

dass der pfändbare Anteil vom Nettolohn durch den Arbeitgeber falsch berechnet wurde, weil vor der Berechnung des Pfändungsbetrags fälschlich die Rückführung eines Arbeitgeberdarlehens oder die Abführung einer Direktversicherung den Nettolohn schmälert;
ob ein Ehegatte mit eigenem Verdienst vorhanden ist (erkennbar an Lohnsteuerklasse IV, III oder V), so dass ein Nichtberücksichtigungsantrag nach § 850c Abs. 4 ZPO gestellt werden könnte;
auf welche Kontoverbindung die Lohnzahlung erfolgt, so dass zusätzlich eine Kontenpfändung möglich ist
dass der Schuldner nicht Weihnachtsgeld (bis zu 500 EUR unpfändbar) sondern ein 13. Gehalt erhält (voll pfändbar).

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