Rz. 41

Als modern aber auch zeitgemäß kann die Regelung in § 829a ZPO angesehen werden, die von der Möglichkeit eines elektronischen Auftrags zur Zwangsvollstreckung bei Vollstreckungsbescheiden ausgeht. Im Fall eines elektronischen Auftrags zur ZV aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist bei einem PfÜB wegen einer Geldforderung die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides entbehrlich, sofern

die Hauptforderung (ohne Kosten und Zinsen) nicht mehr als 5.000 EUR beträgt,
die Vorlage weiterer Urkunden nicht vorgeschrieben ist (z.B. Rechtsnachfolgeklausel),
Vollstreckungsbescheid mit Zustellungsbescheinigung dem elektronischen Antrag in elektronischer Fassung beigefügt wird,
der Gläubiger bestätigt, dass ihm Vollstreckungsbescheid und Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung noch in der geltend gemachten Höhe existiert und
bei Geltendmachung von Kosten eine entsprechende Aufstellung sowie die Belege in elektronischer Form übermittelt werden.
 

Rz. 42

Es ist bedauerlich, dass trotz der flächendeckenden Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs der Gesetzgeber bis heute keine Gesamtlösung für die "elektronische Zwangsvollstreckung" hat. So werden Titel nach wie vor gem. § 317 Abs. 2 ZPO nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Die Möglichkeit, "vollelektronisch" eine Vollstreckungsmaßnahme zu ergreifen beschränkt sich daher auf die Fälle des § 829a ZPO sowie inhaltsgleich für Gerichtsvollzieheraufträge auf § 754a ZPO.

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