Rz. 44

Bei einem durch Kostenfestsetzung titulierten Anspruch, der auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen ist, stellt sich die Frage, auf welchem Weg die Rechtsschutzversicherung aus diesem Titel Rechte geltend machen kann. In der Praxis ergeben sich hierzu unterschiedliche rechtliche Beurteilungen und Handhabungen.

 

Rz. 45

Nach OLG Koblenz[31] genügt es, wenn der Rechtsschutzversicherer, auf den der Anspruch übergegangen ist, unter substantiiertem Vortrag seiner entsprechenden Leistung an den rechtsschutzversicherten Gläubiger die Umschreibung des Kostenfestsetzungsbeschlusses gem. § 727 ZPO beantragt. Nach Anhörung des Schuldners gem. § 730 ZPO ist die Vorschrift des § 138 Abs. 3 ZPO - Geständniswirkung - analog anwendbar und der Titel aufgrund des damit ggf. als zugestanden geltenden Gläubigervorbringens umzuschreiben. Demgegenüber kann nach LG Detmold[32] eine Vollstreckungsklausel aus dem zugunsten der Partei ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss auf den Rechtsschutzversicherer nur umgeschrieben werden aufgrund einer öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung der Partei.

[31] R+s 1998, 174.
[32] Beschl. v. 1.2.2001 - 3 T 32/01, NVersZ 2001, 524.

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