1. Überblick

 

Rz. 106

Einen zum 1.7.2004 neu eingeführten Auslagentatbestand enthält Nr. 7007 VV. Da die Gebühren nach Vorbem. 7 Abs. 1 VV die allgemeinen Geschäftskosten abdecken und hierzu auch die Prämien für die Haftpflichtversicherung zählen, kann der Anwalt diese Prämie bei gesetzlicher Vergütung nicht umlegen. Eine Abrechnung kommt nur aufgrund einer Vergütungsvereinbarung in Betracht.[57] Soweit der Gegenstandswert nach den § 22 Abs. 2 S. 1 RVG, § 39 Abs. 2 GKG, § 33 Abs. 2 FamGKG, § 35 Abs. 2 GNotKG allerdings auf 30 Mio. EUR begrenzt ist, der tatsächliche Gegenstandswert und damit die Haftung des Anwalts aber höher liegt, kann der Anwalt die Versicherungsprämie nach Nr. 7007 VV zusätzlich abrechnen, soweit sie die Haftung über 30 Mio. EUR abdeckt.

[57] BGH AGS 2018, 200 = NJW 2018, 1477 = RVGreport 2018, 182.

2. Konkrete Abrechnung (Anm. 1. Alt. zu Nr. 7007 VV)

 

Rz. 107

Sofern der Anwalt im Einzelfall eine Schlussversicherung als ergänzende Versicherung über das bereits allgemein versicherte Risiko von 30 Mio. EUR abschließt, dürfte die Berechnung keine Probleme bereiten (Anm. 1. Alt. zu Nr. 7007 VV). Die anfallende Prämie ist in voller Höhe umlagefähig.

 

Beispiel 64: Konkrete Abrechnung

Der Anwalt erhält ein Mandat über 50 Mio. EUR. Er ist bis 30 Mio. EUR versichert und schließt für die weiteren 20 Mio. EUR eine Zusatzversicherung ab, für die eine gesonderte Prämie berechnet wird.

Der Anwalt kann die volle Prämie für die Zusatzversicherung nach Anm. 1. Alt. zu Nr. 7007 VV auf den Mandanten umlegen.

3. Verhältnismäßige Abrechnung (Anm. 2. Alt. zu Nr. 7007 VV)

 

Rz. 108

Ist eine konkrete Abrechnung nicht möglich, so ist verhältnismäßig abzurechnen (Anm. zu Nr. 7007 VV, 2. Alt.). Es muss der Mehrbetrag ermittelt werden zwischen der Versicherungsprämie für Schäden bis 30 Mio. EUR und der Versicherungsprämie für Schäden in Höhe des versicherten Höchstbetrags. Dabei ist zu unterscheiden, ob eine Grund- oder Anschlussversicherung abgeschlossen wird.[58]

 

Rz. 109

Im Falle einer Grundversicherung ist nach folgender Dreisatz-Formel zu rechnen:[59]

 
Gesamtprämie × Versicherungssumme – 30 Mio. EUR = verhältnismäßiger Anteil
Versicherungssumme

Erläuterung:

 
Gesamtprämie: insgesamt gezahlte oder zu zahlende Versicherungsprämie aus dem Gesamthaftungsrisiko
Versicherungssumme: versichertes Haftungsrisiko
verhältnismäßiger Anteil: abzurechnender Auslagenbetrag nach Nr. 7007 VV
 

Beispiel 65: Verhältnismäßige Abrechnung (I)

Der Anwalt hat zur Abdeckung des Haftungsrisikos von 50 Mio. EUR in einem bestimmten Mandat eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 50 Mio. EUR abgeschlossen. Hierfür zahlt er einen Jahresbeitrag von 45.000,00 EUR.

Nach Nr. 7007 VV kann er vom Mandanten die Beiträge für die 30 Mio. EUR übersteigende Versicherungssumme, also für weitere 20 Mio. EUR fordern.

Zu rechnen ist wie folgt:

 
45.000 EUR × 50 Mio. EUR – 30 Mio. EUR = 18.000,00 EUR
50 Mio. EUR
 

Rz. 110

Im Falle einer Anschlussversicherung muss beachtet werden, dass die Grundversicherung bereits ein Haftungsrisiko abdeckt, sodass die weiter gehende Versicherung nicht mehr die vollen ersten 30 Mio. EUR erfasst. Es ist nach folgender Dreisatz-Formel zu rechnen:

 
Gesamtprämie × Weitere Versicherungssumme –

(30 Mio. EUR – Grundversicherungssumme)
= verhältnismäßiger Anteil
Weitere Versicherungssumme

Erläuterung:

 
Gesamtprämie: insgesamt gezahlte oder zu zahlende Versicherungsprämie aus dem weiteren Haftungsrisiko
Weitere Versicherungssumme: über die Grundversicherung hinausgehendes versichertes Haftungsrisiko
Grundversicherungssumme: bereits durch die nach § 51 Abs. 1 BRAO bestehende Grundversicherung abgedecktes Haftungsrisiko
verhältnismäßiger Anteil: abzurechnender Auslagenbetrag nach Nr. 7007 VV
 

Beispiel 66: Verhältnismäßige Abrechnung (II)

Der Anwalt unterhält eine allgemeine Haftpflichtversicherung über ein Risiko von 5 Mio. EUR. Zur Abdeckung des Haftungsrisikos von insgesamt 40 Mio. EUR in einem bestimmten Mandat schließt er eine Anschluss-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von weiteren 35 Mio. EUR ab. Hierfür zahlt er einen Jahresbeitrag von 25.000,00 EUR.

Nach Nr. 7007 VV kann er vom Mandanten anteilig den Beitrag für die 30 Mio. EUR übersteigende Versicherungssumme, also für weitere 10 Mio. EUR, fordern.

Zu rechnen ist wie folgt:

 
25.000 EUR × 35 Mio. EUR – (30 Mio. EUR – 5 Mio. EUR) = 7.142,86 EUR
35 Mio. EUR
[58] Zu den Vor- und Nachteilen siehe Zimmermann, AnwBl 2006, 55.
[59] So auch Baumgärtel/Hergenröder/Houben, Nr. 7007 VV Rn 3; Mayer/Kroiß/Ebert, RVG, Nr. 7007 VV Rn 3; Zimmermann, AnwBl 2006, 55.

4. Verschiedene Angelegenheiten

 

Rz. 111

Problematisch wird die Berechnung, wenn der Anwalt im Rahmen seines Auftrags in verschiedenen Angelegenheiten tätig wird.

 

Beispiel 67: Verschiedene Angelegenheiten

Der Anwalt ist innerhalb desselben Jahres (= Versicherungszeitraum) außergerichtlich tätig, im Rechtsstreit und im Berufungsverfahren.

Die Auslagenposition kann jetzt in voller Höhe auf die erste Angelegenheit, also die außergerichtliche Tätigkeit umgelegt werden oder anteilig auf alle drei Angelegenheiten. Dies kann im Falle der Kostenerstattung durchaus Bedeutung haben.

 

Rz. 112

Zutr...

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