aa) Ein Auftraggeber

 

Rz. 22

 

Beispiel 3: Einfache Abrechnung

Der Anwalt ist beauftragt, im Rahmen der zivilrechtlichen Unfallschadensregulierung eine Ablichtung der strafrechtlichen Ermittlungsakten anzufertigen. Diese umfassen 40 Seiten.

Der Anwalt erhält für jede Seite 0,50 EUR.

 
Dokumentenpauschale, Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a) VV,
  40 Seiten (einfarbig) x 0,50 EUR   20,00 EUR
  Zwischensumme … EUR  
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   … EUR
Gesamt   … EUR
 

Rz. 23

 

Beispiel 4: Mehr als 50 Seiten Kopien und Ausdrucke

Der Anwalt ist im Rahmen einer zivilrechtlichen Unfallschadensregulierung beauftragt, Kopien aus den strafrechtlichen Ermittlungsakten (80 Seiten) anzufertigen.

Für die ersten 50 Seiten erhält er eine Vergütung von 0,50 EUR je Seite. Für die weiteren 30 Seiten erhält er eine Vergütung von 0,15 EUR je Seite.

Zweckmäßigerweise sollten die ersten 50 Seiten und die weiteren Seiten in der Kostenrechnung getrennt ausgewiesen werden. Dies erhöht das Verständnis und die Nachprüfbarkeit der Rechnung.

 
Dokumentenpauschale, Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a) VV,
  50 Seiten (einfarbig) x 0,50 EUR   25,00 EUR
  30 Seiten (einfarbig) x 0,15 EUR   4,50 EUR
  Zwischensumme … EUR  
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   … EUR
Gesamt   … EUR
 

Rz. 24

 

Beispiel 5: Versendung per Telefax

Der Anwalt ist im Rahmen einer zivilrechtlichen Unfallschadensregulierung beauftragt, Kopien aus den strafrechtlichen Ermittlungsakten (20 Seiten) anzufertigen. Dem Mandanten schickt der Anwalt den Aktenauszug per Telefax.

Der Anwalt kann jetzt nicht nur für die angefertigten 20 Kopien die Dokumentenpauschale abrechnen, sondern auch für die 20 Seiten Aktenauszug, die er dem Mandanten per Telefax übermittelt hat (Anm. Abs. 1 S. 2 zu Nr. 7000 VV).

 
Dokumentenpauschale, Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a) VV,
  40 Seiten (einfarbig) x 0,50 EUR   20,00 EUR
  Zwischensumme … EUR  
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   … EUR
Gesamt   … EUR
 

Rz. 25

 

Beispiel 6: Einscannen eines Aktenauszugs

Im Rahmen der zivilrechtlichen Unfallschadensregulierung scannt der Anwalt 70 Seiten Aktenauszug ein.

Eine Vergütung für das Einscannen erhält der Anwalt nicht (siehe Rdn 13).

 

Rz. 26

 

Beispiel 7: DIN-A3-Kopien

Der Anwalt fertigt für den Auszug aus einer Ermittlungsakte 20 Kopien DIN-A4-Seiten und drei Kopien DIN-A3-Seiten an.

Geht man davon aus, dass die Größe nach dem RVG keine Rolle spielt, kann der Anwalt lediglich abrechnen:

 
Dokumentenpauschale, Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a) VV,
  23 Seiten (einfarbig) x 0,50 EUR/Seite   11,50 EUR
  Zwischensumme … EUR  
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   … EUR
Gesamt   … EUR

Geht man davon aus, dass Nr. 7000 VV nur für DIN-A4-Kopien gelte, wäre eine höhere Vergütung geschuldet. Eine DIN-A3-Kopie entspricht zwei DIN-A4-Kopien. Daher könnte der Anwalt insoweit 1,00 EUR verlangen. Hätte der Anwalt die DIN-A3-Seiten in DIN-A4-Formaten kopiert, dann wären jeweils zwei Seiten angefallen. Abgesehen davon wird bei einem handelsüblichen Leasingkopierer eine DIN-A3-Seite als zwei (DIN A4) Seiten abgerechnet.

 
Dokumentenpauschale, Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a) VV,
  20 Seiten (einfarbig) x 0,50 EUR/Seite   10,00 EUR
  3 Seiten (mehrfarbig) x 1,00 EUR/Seite   3,00 EUR
  Zwischensumme … EUR  
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   … EUR
Gesamt   … EUR
 

Rz. 27

 

Beispiel 8: Übergroße Formate

In einem Normenkontrollverfahren vor dem OVG hatte der Anwalt den zugrunde liegenden Bebauungsplan kopiert und hierfür in einem Kopiergeschäft Kosten in Höhe von 30,00 EUR brutto aufgewandt.

Die Vergütung des Anwalts richtet sich jetzt nicht nach Nr. 7000 VV, da er übergroße Kopien hat anfertigen lassen. Der Anwalt kann die konkret aufgewandten Kosten erstattet verlangen.[12]

 
  Verauslagte Kosten für Kopie Bebauungsplan, Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV i.V.m. §§ 670, 675 BGB   25,21 EUR
  Zwischensumme … EUR  
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   … EUR
Gesamt   … EUR
 

Rz. 28

 

Beispiel 9: Abrechnung bei Beschränkung nach Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. b) oder c) VV, unter 100 Seiten

Der Anwalt fertigt im Rahmen eines Rechtsstreits 90 Seiten Kopien zum Zwecke der Zustellung für weitere Beteiligte.

Da die ersten 100 Seiten durch die Gebühren abgegolten sind (Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. b) VV), kann der Anwalt für die Kopien und Ausdrucke keine Vergütung beanspruchen.

 

Rz. 29

 

Beispiel 10: Abrechnung bei Beschränkung nach Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. b) oder c) VV, über 100 Seiten

Der Anwalt fertigt zur Unterrichtung des Auftraggebers 160 Seiten Kopien und Ausdrucke.

Auch hier sind wiederum die ersten 100 Seiten durch die Gebühren abgegolten und nicht zu vergüten. Der Anwalt erhält erst eine Vergütung ab der Kopie 101, also für 60 Seiten. Er erhält jetzt nicht etwa alle 160 Seiten vergütet.[13]

Aus der Formulierung "für die ersten 50 abzurechnenden Kopien" ergibt sich, dass die Kopien 101 bis 150 zu jeweils 0,50 EUR abzurechnen sind. Hier gilt nicht der ermäßigte Satz von 0,15 EUR, weil die 50. Kopie bereits überschritten ist. Lediglich für die weiteren zehn Kopien über 150 Seiten hinaus erhält der Anwalt die ...

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