Rz. 121

Der Umsatzsteuersatz beträgt derzeit 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG).

 

Rz. 122

Soweit in Auslagen 19 % Umsatzsteuer enthalten sind, müssen diese zunächst herausgerechnet werden. Dem Mandanten darf nur der Netto-Betrag in Rechnung gestellt werden. Darauf ist dann zusammen mit der übrigen Vergütung 19 % Umsatzsteuer zu erheben.

 

Beispiel 71: Auslagen mit 19 % Umsatzsteuer

Der Mandant wohnt in München und hat einen Anwalt beauftragt, ihn in einem Verfahren vor dem LG Augsburg (Entfernung 71 km) Klage zu vertreten. Der Streitwert beläuft sich auf 20.000,00 EUR. Der Anwalt fährt mit dem Pkw nach Augsburg und zahlt 4,00 EUR (einschließlich 19 % Umsatzsteuer) an Parkgebühren.

Die in den Parkgebühren enthaltene Umsatzsteuer (0,64 EUR) ist herauszurechnen. Auf den Netto-Betrag von 3,36 EUR ist dann die Umsatzsteuer zu erheben.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.068,60 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   986,40 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
4. Reisekosten zum Termin, Nr. 7003 VV,   59,64 EUR
  2 x 71 km x 0,42 EUR/km    
5. Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Nr. 1 VV   30,00 EUR
6. Parkgebühren (netto), Nr. 7006 VV   3,36 EUR
  Zwischensumme 2.168,00 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   411,92 EUR
Gesamt   2.579,82 EUR
 

Rz. 123

Soweit in den Auslagen ein geringer Steuersatz als 19 % enthalten ist, ist dieser herauszurechnen und dann darauf 19 % Umsatzsteuer zu erheben.[62]

 

Beispiel 72: Auslagen mit geringerer Umsatzsteuer

Der Mandant wohnt in München und hat einen Anwalt beauftragt, ihn in einem Verfahren vor dem LG Berlin zu vertreten. Der Streitwert beläuft sich auf 20.000,00 EUR. Der Anwalt fährt unter Benutzung seiner Bahncard 100 mit dem Zug nach Berlin. Vom Hauptbahnhof fährt er mit dem Taxi zum LG und anschließend wieder zurück. Die Taxikosten belaufen sich auf jeweils 20,00 EUR (einschließlich 7 % Umsatzsteuer).

Die in den Taxikosten enthaltene Umsatzsteuer (jeweils 1,31 EUR) ist herauszurechnen. Auf den Netto-Betrag von 18,69 EUR ist dann die Umsatzsteuer zu erheben.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.068,60 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   986,40 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
4. Taxikosten (Hauptbahnhof – LG), Nr. 7004 VV   18,69 EUR
5. Taxikosten (LG – Hauptbahnhof), Nr. 7004 VV   18,69 EUR
6. Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Nr. 3 VV   80,00 EUR
  Zwischensumme 2.192,38 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   416,55 EUR
Gesamt   2.608,93 EUR
 

Rz. 124

Das gilt auch dann, wenn die Auslagen im zweiten Halbjahr 2020 angefallen und demzufolge mit 16 % erhoben worden sind.[63]

 

Beispiel 73: Auslagen mit ermäßigter Umsatzsteuer

Der Mandant wohnt in München und hatte einen Anwalt beauftragt, ihn in einem Verfahren vor dem LG Berlin zu vertreten. Der Streitwert beläuft sich auf 20.000,00 EUR. Der Anwalt ist mit Bahn zum Termin am 12.12.2020 nach Berlin gefahren und hat für Hin- und Rückfahrt jeweils 130,00 EUR (einschließlich 16 % Umsatzsteuer) gezahlt. Das Verfahren wurde dann mit Urt. v. März 2021 abgeschlossen.

In den Kosten der Bahnfahrt sind jetzt nur 16 % Umsatzsteuer (17,93 EUR) enthalten, da die Fahrt im zweiten Halbjahr 2020 stattgefunden hat. Da aber die Vergütung des Anwalts erst in 2021 fällig geworden ist, muss der Anwalt 19 % Umsatzsteuer abführen und demzufolge nach Nr. 7008 VV auch dem Mandanten in Rechnung stellen.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.068,60 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   986,40 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
4. Bahnfahrt (München – Berlin), Nr. 7004 VV   112,07 EUR
5. Bahnfahrt (Berlin – München), Nr. 7004 VV   112,07 EUR
6. Taxikosten (Hauptbahnhof – LG), Nr. 7004 VV   18,69 EUR
7. Taxikosten (LG – Hauptbahnhof), Nr. 7004 VV   18,69 EUR
8. Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Nr. 3 VV   80,00 EUR
  Zwischensumme 2.416,52 EUR  
9. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   459,14 EUR
Gesamt   2.875,66 EUR
 

Rz. 125

Soweit in den Auslagen gar keine Umsatzsteuer enthalten ist, ist darauf gleichwohl Umsatzsteuer zu erheben.

 

Beispiel 74: Auslagen ohne Umsatzsteuer

In einer Strafsache sind dem Anwalt auf Anforderung die Akten in seine Kanzleiräume übersandt worden. Dafür wurde gem. Nr. 9003 GKG-KostVerz. eine Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 EUR erhoben, die der Anwalt auch gezahlt hat.

Auf die Aktenversendungspauschale ist Umsatzsteuer zu erheben.

 
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   220,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV   181,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
4. Aktenversendungspauschale   12,00 EUR
  Zwischensumme 433,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   82,37 EUR
Gesamt   515,87 EUR
 

Rz. 126

In Altfällen kann noch ein Umsatzsteuersatz von 16 % anzuwenden sein.[64]

 

Rz. 127

Ausnahmsweise kann sich bei Erstellung eines Gutachtens ein Gebührensatz von 7 % ergeben.[65]

[62] KG AGS 2014, 21 = ...

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