Rz. 120
Ist die Tätigkeit des Anwalts ausnahmsweise einmal nicht umsatzsteuerpflichtig, weil die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt oder weil sie wegen eines Leistungsorts im Ausland nicht anfällt,[60] sind nur die Netto-Gebühren abzurechnen.[61]
Beispiel 70: Vertretung eines Mandanten mit Wohnsitz außerhalb der EU
Der Anwalt vertritt den in der Türkei wohnenden Mandanten, der in Deutschland Rentenansprüche geltend macht.
Die Tätigkeit des Anwalts ist umsatzsteuerfrei, da der Auftraggeber Verbraucher ist und in einem Drittland wohnt.
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