Rz. 51

Für die Überlassung von Dateien anstelle der nach Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. d) VV genannten Kopien und Ausdrucke erhält der Anwalt je Datei eine Dokumentenpauschale in Höhe von 1,50 EUR (Nr. 7000 Nr. 2 VV).[16]

 

Beispiel 30: Versendung elektronisch gespeicherter Dateien

Der Anwalt übermittelt dem Mandanten eine elektronisch gespeicherte Datei per E-Mail.

Er erhält jetzt eine Vergütung in Höhe von 1,50 EUR.

 
Dokumentenpauschale (1 Datei), Nr. 7000 Nr. 2 VV   1,50 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   … EUR
Gesamt   … EUR
 

Rz. 52

Werden in einem Arbeitsgang mehrere Dateien überlassen, bereitgestellt oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger Dokumente übertragen, darf der Anwalt insgesamt höchstens 5,00 EUR abrechnen (Nr. 7000 Nr. 2 VV).

 

Beispiel 31: Versendung mehrerer elektronisch gespeicherter Dateien

Der Anwalt übermittelt dem Mandanten fünf elektronisch gespeicherte Dateien per E-Mail.

Der Anwalt würde an sich eine Vergütung in Höhe von 5 x 1,50 EUR erhalten. Die Vergütung ist jedoch auf 5,00 EUR begrenzt

 
Dokumentenpauschale (5 Dateien), Nr. 7000 Nr. 2 VV   5,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   … EUR
Gesamt   … EUR
 

Rz. 53

Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente im Einverständnis mit dem Auftraggeber zuvor von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Nr. 2 VV nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nr. 7000 Nr. 1 VV betragen würde. (Anm. Abs. 2 zu Nr. 7000 VV)

 

Beispiel 32: Versendung elektronisch gespeicherter Dateien

Der Anwalt scannt eine Ermittlungsakte von 70 Seiten ein und schickt die PDF-Datei dem Mandanten per E-Mail.

Nach Nr. 7000 Nr. 2 VV würde der Anwalt nur eine Vergütung in Höhe von 1,50 EUR erhalten. Da die Vergütung für die Überlassung von Kopien jedoch höher ausgefallen wäre, kann er diese verlangen.

 
Dokumentenpauschale, Nr. 7000 Nr. 2 VV (Anm. Abs. 2 zu Nr. 7000 VV),    
  50 Seiten (einfarbig) x 0,50 EUR/Seite   25,00 EUR
  30 Seiten (einfarbig) x 0,15 EUR/Seite   4,50 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   … EUR
Gesamt   … EUR
 

Rz. 54

Sofern die Datei mittels Diskette, CD-ROM oder anderem Datenträger verschickt wird, können die Kosten für den Datenträger gesondert nach § 670 BGB i.V.m. Vorbem. 7 Abs. 1 VV verlangt werden.

 

Beispiel 33: Versendung elektronisch gespeicherter Dateien mit CD

Der Anwalt übermittelt dem Mandanten eine elektronisch gespeicherte Datei auf CD (Preis der CD 0,30 EUR).

 
Dokumentenpauschale, Nr. 7000 Nr. 2 VV   1,50 EUR
Diskette, § 670 BGB   0,30 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   … EUR
Gesamt   … EUR
 

Rz. 55

Für das Anfertigen von Audiodateien fällt keine Dokumentenpauschale an. Schon dem Wortlaut nach fällt eine Audiodatei nicht unter Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a) VV, weil es sich nicht um Textdokumente handelt, sodass technisch weder Kopien und Ausdrucke noch Ausdrucke hergestellt werden können.[17]

 

Beispiel 34: Kopieren von Audiodateien

Der Verteidiger fertigt von einer ihm durch das Gericht überlassenen DVD mit 3.424 Audiodateien einer Telefonüberwachung im erklärten Einverständnis des Strafkammervorsitzenden und im Auftrag seines Mandanten eine Kopie für seine Verteidigung.

Der Anwalt kann keine Dokumentenpauschale abrechnen. Er kann nur die konkret angefallenen Kosten abrechnen.

[16] Zum Anwendungsbereich dieser in der Praxis zurzeit unbedeutenden Vorschrift siehe Hansens, RVGreport 2004, 2002.
[17] OLG Köln AGS 2009, 536; AGS 2008, 179 = NJW 2008, 1330; OLG Düsseldorf NJW 2008, 2058.

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