Rz. 56

Nach Nrn. 7001, 7002 VV kann der Anwalt die von ihm im Rahmen des Mandats aufgewandten Post- und Telekommunikationsentgelte abrechnen. Er hat die Wahl, konkret abzurechnen (Nr. 7001 VV) oder pauschal (Nr. 7002 VV).

 

Rz. 57

Ein nachträglicher Wechsel der Abrechnungsmethode ist zulässig. Hat der Anwalt zunächst pauschal nach Nr. 7002 VV abgerechnet, ist er nicht gehindert, seine Abrechnung zu ändern und statt der Pauschale doch die tatsächlich entstandenen Auslagen nach Nr. 7001 VV zu fordern oder umgekehrt. Die zunächst getroffene Wahl betrifft nur die Abrechnungsmethode und ist nicht bindend.[18]

[18] OLG Stuttgart NJW 1970, 287; OLG Hamm AnwBl 1967, 204; LG Berlin Rpfleger 1988, 42; KG KGR 2000, 182 – unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rspr.; a.A. KG JurBüro 1972, 139; LG Berlin JurBüro 1971, 941.

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