Rz. 2

In § 802a ZPO sind die Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers aufgenommen.

Diese sind:

Versuch einer gütlichen Einigung (§ 802b ZPO)
Einholung einer Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c ZPO)
Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l ZPO)
Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen (§ 802a Nr. 4 ZPO)
Durchführung der Vorpfändung, § 845 ZPO. Dabei bedarf es zur Durchführung der Vorpfändung nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und Zustellung des Schuldtitels (Ausnahme vom Klausel- und Zustellungserfordernis).

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