Rz. 2
In § 802a ZPO sind die Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers aufgenommen.
Diese sind:
▪ | Versuch einer gütlichen Einigung (§ 802b ZPO) |
▪ | Einholung einer Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c ZPO) |
▪ | Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l ZPO) |
▪ | Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen (§ 802a Nr. 4 ZPO) |
▪ | Durchführung der Vorpfändung, § 845 ZPO. Dabei bedarf es zur Durchführung der Vorpfändung nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und Zustellung des Schuldtitels (Ausnahme vom Klausel- und Zustellungserfordernis). |
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