Rz. 45

In diesem Zusammenhang spielt auch das Outsourcing eine Rolle. Unternehmen übertragen immer häufiger betriebsintern erledigte Aufgaben (z.B. Wartungsdienste, Datenverwaltung, Buchhaltungsaufgaben, Transportleitungen, Reinigungsarbeiten) auf Fremdfirmen. Dabei kann es sich entweder um einen Betriebsübergang oder um bloße Funktionsnachfolge handeln. Mithin muss auch hinsichtlich Outsourcingvorhaben darauf abgestellt werden, ob eine wirtschaftliche Einheit auf den Auftragnehmer übergeht und dort ihre Identität wahrt. Der Überlassung sächlicher oder immaterieller Betriebsmittel kommt im Regelfall eine wesentliche Bedeutung zu. Wie bereits erwähnt, darf die wirtschaftliche Einheit nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden, denn das zuvor beauftragte Dienstleistungsunternehmen verlöre zwar einen Kunden, bestünde aber im vollen Umfang weiter, ohne dass einer seiner Betriebe oder Betriebsabteilungen auf den neuen Auftraggeber übergeht. Der bloße Verlust eines Auftrages an einen Mitbewerber ist für sich genommen kein Betriebsübergang (BAG v. 14.8.2007 – 8 AZR 1043/06).

 

Rz. 46

Bei einer Fremdvergabe einer Tätigkeit, die bisher im eigenen Unternehmen durchgeführt wurde, also dem "klassischen Outsourcing", kommt es jedenfalls dann nicht zum Betriebsübergang, wenn weder Arbeitsmittel noch Personal übernommen werden (BAG v. 14.8.2007 – 8 AZR 1043/06; Schiefer, NZA 1998, 1095, 1100 ff.; siehe auch: EuGH v. 20.1.2011 – C-463/09 – "CLECE").

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