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Gem. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG werden Bescheide über die Versicherungspflicht und die Beitragspflicht sofort vollzogen. Nach § 86a Abs. 3 SGG kann die zuständige Behörde auf Antrag den Sofortvollzug aussetzen. Wird dies abgelehnt, kann der Antragsteller gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG beim Gericht der Hauptsache beantragen, dass dieses die aufschiebende Wirkung herstellt. Umstritten ist, ob auf solche Statusfeststellungen im Rahmen einer Betriebsprüfung auch § 7a Abs. 7 S. 1 SGB IV entsprechend anzuwenden ist. Das LSG Sachsen-Anhalt bejaht dies,[74] so dass ein Eilantrag auch auf die von Gesetzes wegen angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage gestützt werden kann.

Nach § 28e Abs. 2 S. 3 SGB IV haftet der Verleiher auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, wenn er seinerseits an den Leiharbeitnehmer Arbeitsentgelt zahlt, obwohl der Vertrag nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist. Die Pflicht zur Beitragszahlung knüpft daran an, dass eine Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt wird (§ 3 SGB IV), unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit der Beschäftigte hat und ob er zuvor im Ausland beschäftigt war und dort möglicherweise einen Versicherungsschutz aufgebaut hat. Etwas anderes gilt nur in den Fällen der sog. "Einstrahlung" gem. § 5 SGB IV bzw. nach der VO 883/2004.[75]

Auf die Beitragsnachzahlung haftet der Unternehmer, der mit dem Beschäftigten den Vertrag abgeschlossen hatte, und der Entleiher, nicht aber der Betriebsnachfolger. § 613a BGB erfasst nicht Beitragsansprüche gegenüber dem Vorunternehmer.[76]

[75] Vgl. zum EU-Sozialrecht Fuchs, Kommentar zum Europ. Sozialrecht, 7. Aufl. 2018. Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschl. v. 17.1.2005 – L 2 B 9/03 KR ER in einem vergleichbaren Fall den Aussetzungsantrag zurückgewiesen; zur Vermittlung von aus Bulgarien angeworbenen Betreuungskräften vgl. LSG Nordrhein-Westfalen v. 19.7.2012 – L 11 R 1789/12 ER B.

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