Rz. 29

A erleidet auf dem Weg von der Arbeit nach Hause einen Unfall. Er verließ nach seiner betrieblichen Tätigkeit um kurz nach 16:00 Uhr seine Arbeitsstätte, kehrte ca. eine Stunde später noch einmal in den Betrieb zurück, um seinen dort zurückgelassenen Geldbeutel aus seinem Spind zu holen. Dabei traf er zwei Kollegen, mit denen er betriebliche Probleme erörterte. Danach verließ A erneut den Betrieb und verunglückte mit seinem Motorrad kurz vor seinem Wohnort auf der direkten Strecke zwischen Betrieb und Wohnort. Die BG lehnt die Anerkennung eines Wegeunfalls gem. § 8 SGB VII ab. A habe den zunächst angetretenen Heimweg unterbrochen und aus eigenwirtschaftlichen, nicht mit seiner betrieblichen Tätigkeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehenden Gründen erneut seine Arbeitsstätte aufgesucht. Dagegen richtet sich Klage, Berufung und Revision.[70]

[70] Vgl. zu diesem Fall im Einzelnen BSG v. 14.11.2013 – B 2 U 27/12 R.

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