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A, geboren 1965, war von 2004 bis April 2019 als Kabelwicklerin (Wickeln von Motoren-Ankern) bei einem Unternehmen der Elektrobranche beschäftigt. Sie erhielt im September 2019 ein Schreiben des Arbeitgebers, mit dem ihr zum 30.4.2020 gekündigt wurde. Zur Begründung hieß es darin, dass im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen und der Einführung neuer Fertigungsverfahren viele Arbeitsplätze abgebaut werden müssten und unter anderem Wicklerinnen nicht mehr benötigt würden. Der Betriebsrat hat der Kündigung nicht widersprochen. A erhielt eine "Abfindungsbeihilfe" von ca. 50.000 EUR. Dies entsprach dem Sozialplan. Kündigungsschutzklage erhob sie nicht. Der Arbeitgeber hat A auf ihre Pflicht zur frühzeitigen Meldung bei der Agentur für Arbeit hingewiesen.

Auf den Antrag, ihr Arbeitslosengeld (ALG I) ab 1.5.2020 zu gewähren, stellte die Agentur für Arbeit für die Zeit vom 1.5. bis 23.7.2020 (zwölf Wochen) den Eintritt einer Sperrzeit fest. Sie forderte im selben Bescheid bereits gezahltes ALG für den Monat Mai 2020 von A zurück. Widerspruch und Klage waren erfolglos.

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