Rz. 38

Gegenstand des Prozesses vor dem Sozialgericht war die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse. Die Beklagte hatte noch während eines Krankengeldbezugs des Mandanten im Rahmen von dessen Rentenantrag mit bestandskräftig gewordenem Bescheid festgestellt, er könne nicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert werden. Nach Ende des Krankengeldbezugs bestand die Pflichtmitgliedschaft wegen Bezugs von Arbeitslosengeld (nach § 136 SGB III) weiter. Im anschließenden Bescheid über eine volle Erwerbsminderungsrente wurden dem Mandanten Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung abgezogen. Etwa fünf Monate nach Erlass des Rentenbescheides forderte die Krankenkasse die Versichertenkarte zurück: Es bestehe keine Mitgliedschaft mehr. Nach Ende der Mitgliedschaft sei nicht binnen drei Monaten der freiwillige Beitritt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGB V erklärt worden. Ein im Widerspruchsverfahren nach § 44 SGB X gestellter Überprüfungsantrag auf Aufnahme in die KVdR wurde zurückgewiesen, wogegen ebenfalls Widerspruch eingelegt wurde. Der Widerspruchsbescheid bezog sich dann sowohl auf den Antrag nach § 44 SGB X als auch den Widerspruch gegen die Verweigerung der freiwilligen Mitgliedschaft. (Hinweis: in der Zwischenzeit hat sich insoweit die Rechtslage geändert. Endet die Pflichtmitgliedschaft nach § 5 SGB V oder scheidet ein Versicherter aus der Familienversicherung nach § 10 SGB V aus, ist nunmehr nach § 188 Abs. 4 SGB V vorgesehen, dass das Krankenversicherungsverhältnis als freiwillige Krankenversicherung weitergeführt wird, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt.)

Nachdem die Prozessbevollmächtigte des Klägers nach dem 1.1.2021 beauftragt worden war, begründete sie die Klage ausführlich und nahm an einer Beweisaufnahme teil. Hinsichtlich der freiwilligen Mitgliedschaft verständigten sich die Beteiligten auf einen Vergleich, der nach § 101 Abs. 1 S. 2 SGG in Form eines Beschlusses, den die Beteiligten gegenüber dem Gericht angenommen haben, geschlossen wurde. Es ergab sich im Übrigen, dass die Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllt waren. Der Vergleich sah vor, dass der Kläger insoweit die Klage zurücknimmt.

Gegenstand des Vergleichs war auch die Kostenregelung, dass die Beklagte dem Kläger ⅔ der außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. Da eine Einigung über die Gebührenhöhe nicht erzielt werden konnte, wurde ein Kostenfestsetzungsantrag gestellt.

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