Rz. 26

Bei dem 1995 geborenen Antragsteller liegt ein Gendefekt vor (Down-Syndrom). Er besuchte bis zum Ende des Schuljahres 2017/2018 die integrative Waldorfschule. Danach beantragte er bei der Kreisverwaltung, ihm ab September 2018 ein Persönliches Budget zur Beschäftigung eines Arbeitserziehers zu gewähren, um zusammen mit einem weiteren behinderten jungen Erwachsenen im Stadtpark bei der Tierpflege beschäftigt werden zu können. Diesen Antrag leitete die Kreisverwaltung an die Agentur für Arbeit weiter. Diese lehnte den Antrag ab und führte aus, der Antragsteller sei nicht in der Lage, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Allenfalls käme für ihn eine Maßnahme im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen mit dem Ziel einer Beschäftigung im Arbeitsbereich in Betracht. Der Antragsteller hat danach mit dem Arbeitserzieher einen Anstellungsvertrag abgeschlossen und Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Ziel der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe in Form eines persönlichen Budgets in Höhe von 1.250 EUR monatlich. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 86b SGG abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.[67]

[67] Vgl. dazu im Einzelnen LSG Baden-Württemberg v. 18.7.2013 – L 7 SO 4642/13: Eingliederungshilfe.

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