Rz. 196

Der BGH (NZV 2005, 52) sieht im Gegensatz zu dem OLG Köln (DAR 2005, 107) im Führen eines Fahrzeuges unter Drogeneinwirkung und gleichzeitigem Drogenbesitz weder eine Tat im prozessualen noch eine solche im materiellen Sinne; dies allerdings nur, solange die Fahrt nicht gleichzeitig auch dem Transport oder der Beschaffung von Drogen zum Handeltreiben diente (BGH bei Cierniak, DAR 2014, 678; zum Konkurrenzverhältnis einer Drogenfahrt zu anderen Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten siehe § 24 Rdn 24).

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