Rz. 192

Zwar kann der Einspruch gem. § 67 Abs. 2 OWiG grundsätzlich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden. Das setzt aber voraus, dass der Vorwurf hinreichend konkretisiert ist. Da nach der grundlegenden Entscheidung des BVerfG (zfs 2005, 149) der Nachweis des Drogenkonsums nicht mit der Wirkungsdauer gleichgesetzt werden kann, ist deshalb eine Beschränkung des Einspruches nur dann wirksam, wenn festgestellt wurde, dass zumindest der von der Grenzwertkommission empfohlene Grenzwert erreicht worden war (OLG Hamm zfs 2010, 351).

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