Rz. 187

Drogen können auf verschiedene Art nachgewiesen werden, so z.B. mittels einer Blutprobe oder einer Haarprobe bzw. einer Urinprobe.

Während Blutentnahme und Haarprobe ggf. zwangsweise genommen werden können, ist Zwang zur Durchführung einer Urinprobe nicht möglich. § 81a StPO deckt nämlich nur solche körperlichen Eingriffe ab, die nicht mit der Gefahr erheblicher gesundheitlicher Nachteile verbunden sind (BGHSt 8, 144). Gesundheitliche Risiken sind bei einer zwangsweisen Entnahme von Urin, bei der ein Katheter gelegt werden muss, indessen nicht auszuschließen.

Außerdem verfügt die Polizei mittlerweile über Geräte, die einen Drogenkonsum mit einer Veränderung der Hautoberfläche oder einer Vergrößerung der Pupille ("Pupillograph") anzeigen und so ohne großen Aufwand als Vortestgeräte eingesetzt werden können. Gerichtsverwertbar ist dieses Verfahren jedoch nicht.

 

Rz. 188

 

Achtung: Nachweis nur mittels Blutuntersuchung

Eine Rauschmitteleinwirkung kann angesichts des Gesetzeswortlautes jedoch nur mittels einer Blutuntersuchung und nicht auf anderem Wege, wie z.B. mit Vortestgeräten oder Urinuntersuchungen nachgewiesen werden (OLG Hamm NZV 2001, 484).

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