Rz. 96

Zu den notwendigen Urteilsfeststellungen, wenn der Richter auf die Tatzeitblutalkoholkonzentration zurückrechnet: OLG Saarbrücken zfs 1995, 473; BGH DAR 2010, 588. In Alkoholsachen muss das Urteil grundsätzlich zumindest Angaben zur Tatzeit, zum Trinkende, zum Zeitpunkt der Blutentnahme sowie Angaben dazu enthalten, welche Alkoholkonzentration für den Entnahmezeitpunkt festgestellt wurde (BGH DAR 2007, 252). Falls eine Rückrechnung in Betracht kommt, muss darüber hinaus der hierfür zugrunde gelegte Abbauwert genannt werden (OLG Zweibrücken BA 1995, 235; OLG Saarbrücken zfs 1995, 473). Diese Mindestanforderungen sind unabhängig von der Frage, ob das Gericht sachverständig beraten war oder nicht, zu erfüllen.

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