Rz. 28
Für Radfahrer galt früher ein Grenzwert von 1,7 ‰ (BGHSt 34, 133). Ob dies auch noch nach der BGH-Entscheidung, die die absolute Grenze für Kraftfahrzeuge auf 1,1 ‰ reduzierte, der Fall ist, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.
Rz. 29
Die meisten Gerichte haben nach der Herabsetzung des Grenzwertes für Kraftfahrzeugführer auch den für Fahrradfahrer geltenden Grenzwert auf jetzt 1,6 ‰ reduziert (BayObLG zfs 1992, 175; OLG Zweibrücken NZV 1992, 373; OLG Hamm DAR 1993, 152; OLG Karlsruhe DAR 1997, 456). Die Annahme eines höheren Grenzwertes müsste der Richter ausführlich begründen (KG NZV 2017, 587; AG Berlin-Tiergarten BA 55 [2018] 312).
Zwischenzeitlich gibt es starke Bestrebungen, den absoluten Grenzwert auch für Fahrradfahrer auf 1,1 ‰ herunterzusetzen.
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