I. Promille-Grenzwert des § 24a StVG

 

Rz. 141

Mit Wirkung vom 1.5.1998 ist der bis dahin geltende Promille-Grenzwert von 0,8 ‰ auf 0,5 ‰ Blutalkoholkonzentration abgesenkt worden (BGBl I 1998, S. 795).

II. Atemalkoholwert

 

Rz. 142

Gleichzeitig mit der Absenkung der Promille-Grenze ist ein Grenzwert von 0,25 mg pro Liter Atemalkoholkonzentration eingeführt worden, der einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 ‰ entspricht.[14]

[14] Zu den Einzelheiten siehe Schoknecht, Gutachten des Bundesgesundheitsamtes vom April 1991 zur Prüfung der Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse (Unfall- und Sicherheitsforschung Straßenverkehr, Heft 86).

III. Führer von Kraftfahrzeugen

 

Rz. 143

Normadressaten sind nur Führer eines Kraftfahrzeuges. Anders als im Falle des § 316 StGB kann somit weder ein Radfahrer noch ein Inline-Skater (LG Landshut, DAR 2016, 537) noch der Nutzer eines Segways (OLG Hamburg NZV 2017, 193) den Tatbestand erfüllen.

Dagegen ist ein Mofa (OLG Düsseldorf NZV 1997, 84) ebenso ein Kraftfahrzeug i.S.d. § 24a StVG wie ein Fahrrad mit Hilfsmotor (OLG Düsseldorf DAR 2002, 405). Ob ein Pedelec oder ein E-Bike als Fahrrad oder Kraftfahrzeug einzustufen ist, hängt von der Stärke des Hilfsantriebes ab. Ermöglicht dieser ohne Zutun des Fahrers Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h, handelt es sich um ein Kraftfahrzeug, andernfalls um ein Fahrrad (OLG Hamm DAR 2013, 712), wohingegen das OLG Dresden (DAR 2014, 396) ein Pocket-Bike grundsätzlich als Kraftfahrzeug einstuft.

Auch ein Elektroroller fällt unter den Tatbestand (AG Lübben NJW 2018, 530).

IV. Nachweis

1. Allgemeines

 

Rz. 144

Früher konnte selbst eine Ordnungswidrigkeit nur mittels einer (kostenaufwändigen) Blutprobe nachgewiesen werden. Um speziell für den OWi-Bereich eine dichtere, weil kostengünstigere Kontrolldichte zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber mit der Einführung eines Atemalkoholgrenzwertes die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass eine Alkoholordnungswidrigkeit alleine schon mit einem Atemalkoholtest nachgewiesen werden kann.

 

Rz. 145

Ausgehend von dem bereits erwähnten Gutachten von Schoknecht[15] hat er in § 24a Abs. 1 StVG neben dem Blutalkoholwert von 0,5 ‰ den diesem entsprechenden Atemalkoholwert von 0,25 mg/l festgeschrieben.

 

Rz. 146

Den jeweils korrespondierenden Blutalkoholwert errechnet man, indem man den festgestellten Atemalkoholwert mit 2 multipliziert; 0,25 mg/l Atemalkoholwert entsprechen demnach 0,5 ‰ und 0, 55 mg/l entsprechen 1,1 ‰.

 

Rz. 147

Zwar soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nur noch mittels einer Atemalkoholuntersuchung nachgewiesen werden. Da der Betroffene zur Durchführung eines Atemalkoholtestes jedoch nicht verpflichtet ist, muss aber, wenn er die Durchführung einer Atemalkoholprobe verweigert, auf die Blutprobe zurückgegriffen werden.

Andererseits darf, da die Blutprobe als Eingriff in die körperliche Unversehrtheit nur so lange zulässig ist, wie die Beweisführung nicht mit weniger einschneidenden Mitteln möglich ist, einem zur Durchführung eines gerichtsverwertbaren Alkoholtests bereiten Betroffenen, der (z.B. aufgrund des Ergebnisses eines Vortestes) lediglich einer OWi verdächtigt wird, keine Blutprobe entnommen werden.

[15] Zu den Einzelheiten siehe Schoknecht, Gutachten des Bundesgesundheitsamtes vom April 1991 zur Prüfung der Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse (Unfall- und Sicherheitsforschung Straßenverkehr, Heft 86).

2. Atemalkoholgerät

 

Rz. 148

Es gibt derzeit nur ein Gerät auf dem Markt, das gerichtsverwertbare Messungen liefert, nämlich den Alkomaten "Evidential MK III, 7101" der Fa. Draeger. Um die forensische Verwertbarkeit der mit diesem Gerät erzielten Ergebnisse gab es bis zur Entscheidung des BGH (DAR 2001, 275) noch verbissen geführten Streit (BayObLG NZV 2000, 295; OLG Hamm zfs 2000, 459).[16]

Nach der Entscheidung des BGH ist die mit dem Alkomaten durchgeführte Messung als standardisiertes Messverfahren anzusehen mit der Folge, dass es ohne jeden Sicherheitsabzug der richterlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist.

 

Rz. 149

Irritationen sind dadurch entstanden, dass infolge eines Softwarefehlers der Atemalkoholwert unter unzulässiger (OLG Hamm NZV 2000, 340; OLG Köln DAR 2001, 179) – was nicht nur für die Bestimmung des maßgeblichen Mittelwertes, sondern auch für die zugrunde liegenden Einzelwerte gilt (OLG Hamm DAR 2006, 339) – Berücksichtigung der 3. Dezimalstelle hochgerechnet wurde. Diese, die Zuverlässigkeit des Messverfahrens an sich nicht berührenden, Fehler sind zwischenzeitlich behoben.

 

Rz. 150

Das BVerfG (zfs 2002, 95) hat die gegen die Messung gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, so dass das Atemalkoholergebnis im OWi-Verfahren grundsätzlich gerichtsverwertbar ist.

0,25 mg/l Atemalkoholkonzentration entsprechen einem Blutalkoholwert von 0,5 ‰, 0,55 mg/l einem solchen von 1,1 ‰. Mit dem Atemalkoholmessergebnis alleine kann jedoch eine absolute Fahruntauglichkeit nicht nachgewiesen werden (BGH DAR 2001, 275).

 

Achtung: Rückrechnung nicht zulässig

Anders als beim Blutalkoholwert kann die Atemalkoholkonzentration nicht auf den Tatzeitpunkt zurückgerechnet werden (O...

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