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Zur Entnahme der Blutprobe ist nur ein approbierter Arzt befugt (OLG Celle NJW 1969, 567). Darüber hinaus sollen nach dem Nachtrag 1967 zum Gutachten der Bundesgesundheitsanstalt "Alkohol bei Verkehrsstraftaten" Blutproben nur von speziell ausgebildeten Ärzten mit entsprechenden Erfahrungen entnommen werden.

Ein Verstoß hiergegen hat auf die Verwertbarkeit des Ergebnisses jedoch keinen Einfluss (BGHSt 24, 125).

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