Rz. 77

Der Untersuchte hat lediglich eine Duldungspflicht. Eine Verpflichtung zum aktiven Tun besteht nicht (BGHSt 34, 39). So braucht er insbesondere keine Fragen zu beantworten (OLG Hamm NJW 1974, 713), er muss sich keinen Prüfungen unterziehen, auch keinem Alkoholtest (BGH VRS 39, 184), er muss auch bei sonstigen Untersuchungen, wie z.B. der Feststellung des Drehnystagmus (der bei geschlossenen Augen nicht feststellbar ist), nicht mitwirken (OLG Köln VRS 65, 440).

 

Rz. 78

 

Achtung: Kein Verwertungsverbot bei unterbliebener Belehrung

Die bei solchen Tests gewonnenen Ergebnisse sind auch dann verwertbar, wenn der Arzt den Beschuldigten nicht darüber belehrt hat, dass keine Verpflichtung besteht, bei den Tests mitzumachen (OLG Hamm BA 1980, 171). Freiwillig durchgeführte Tests sind jedenfalls verwertbar (OLG Celle StraFo 2018, 67).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge