Rz. 122

Die BAK kann durch ein Geständnis des Angeklagten nicht ordnungsgemäß festgestellt werden (OLG Düsseldorf NZV 1990, 42).

 

Rz. 123

Ein Gutachten wiederum kann Grundlage für eine Verurteilung nur dann sein, wenn es ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Das ist, außer wenn der Sachverständige gehört wurde, nur der Fall, wenn das Gutachten (ausweislich des Protokolls!, § 274 StPO) verlesen wurde (§ 249 StPO). Diesen Anforderungen genügt der Protokollvermerk "Das Blutalkoholgutachten wurde zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht" nicht (OLG Düsseldorf NZV 1991, 477; DAR 1996, 66).

 

Rz. 124

 

Tipp

Das Urteil, das auf einem nicht ordnungsgemäß durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten schriftlichen Gutachten beruht, verfällt ebenso der Aufhebung (BayObLG NZV 2002, 578), wie wenn das Gericht sich auf das Gutachten stützt, ohne dessen wesentliche Grundlagen mitzuteilen. Insoweit genügt ein Hinweis nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO nicht (OLG Dresden, Urt. v. 10.10.2018 – 2 OLG 22 Ss 399/18).[10]

 

Rz. 125

 

Tipp: Form der Rüge

Die Rüge, das Blutalkoholgutachten sei nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden, muss als formelle Rüge eingehend begründet werden.

Zu den Anforderungen: OLG Düsseldorf StV 1995, 120.

[10] Meyer/Goßner-Schmitt StPO, 61. Auflage § 267 Anm. 3.

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