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I.d.R. erfolgt der BAK-Nachweis durch Entnahme einer Blutprobe. Bei Verdacht auf eine Alkoholfahrt (auch nach § 24a StGB) ist die Anordnung einer Blutentnahme zur Bestimmung der Alkoholkonzentration grundsätzlich zulässig. Eine Ausnahme besteht dann, wenn von Anfang an nur der Verdacht einer OWi nach § 24 StVG besteht und der Betroffene zur Mitwirkung an einer Atemalkoholprobe bereit ist.

Zwar soll nach dem von den Bundesländern vereinbarten "gemeinsamen Erlass für die Feststellung von Alkohol im Blut bei Straftaten und OWis" der Tatverdacht regelmäßig durch einen Alkoholtest überprüft werden, doch ist das Angebot zur Durchführung eines Atemalkoholtestes keine rechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die Anordnung einer Blutprobe (OLG Köln NStZ 1986, 234).

 

Achtung: Atemalkoholwert zum Nachweis absoluter Fahruntauglichkeit nicht geeignet

Der Atemalkoholwert kann zwar ein Indiz für eine relative Fahruntauglichkeit sein, die Rechtsprechung (BGHSt 46, 358, 373; BGH DAR 2001, 275; OLG Naumburg NStZ-RR 2001, 105) hält jedoch eine Verurteilung wegen absoluter Fahruntüchtigkeit (1,1 ‰-Grenze) nach § 316 StGB allein aufgrund des Atemalkoholwerts für unzulässig.

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