Rz. 152

Wie auch ansonsten im Falle standardisierter Messverfahren, muss der Richter die Einhaltung sämtlicher Bedingungen im Urteil feststellen. Zumindest muss er aber das Messverfahren und dass Messergebnis (OLG Hamburg NZV 2004, 269; OLG Bamberg zfs 2013, 711) sowie die Durchführung der Doppelmessung innerhalb von 5 Minuten und die Einhaltung der 10-minütigen Kontrollzeit darlegen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge