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Insbesondere wenn zwischen der Einnahme des Rauschmittels und der Tat längere Zeit vergangen ist, kann keineswegs ohne Weiteres auf Vorsatz bezüglich des Tatbestandsmerkmals "Wirkung" geschlossen werden (OLG Saarbrücken NZV 2007, 321; OLG Karlsruhe BA 2007, 101). Zum Vorsatz bei Drogenfahrten siehe auch KG NZV 2003, 250.

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