Rz. 20

Der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit ist nicht vom Gesetz vorgegeben, sondern wird von der Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Wissenschaft bestimmt.

 

Rz. 21

Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ ist jeder Kraftfahrer absolut fahruntüchtig, ohne dass es auf Fahrfehler ankäme oder die Möglichkeit des Gegenbeweises bestünde (BGH zfs 1990, 285). Die Herabsetzung der Grenze durch die Rechtsprechung ist verfassungsgemäß (BVerfG NJW 1990, 3140), auch mit der den Tatrichter bindenden und jeden Gegenbeweis ausschließenden Festlegung (BVerfG NZV 1995, 76).

 

Achtung: Absoluter Wert

Es handelt sich nach gefestigter Rechtsprechung um einen absoluten Wert, der auch dann nicht herabgesetzt werden kann, wenn zu einem nahe an 1,1 ‰ heranreichenden Wert noch illegale Drogen hinzukommen (KG BA 2012, 46).

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