1. Zahlungsklage

 

Rz. 42

Wird Zahlungsklage erhoben, so entspricht der Streitwert dem Zahlungsanspruch. In diesem Fall sind konkret die angefallenen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren addiert geltend zu machen, und zwar die Kosten, die der Versicherungsnehmer bereits für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nachweisbar aufgewendet hat.

2. Streitwert bei Feststellungsklage

 

Rz. 43

Der Streitwert der Klage auf Feststellung der Deckung durch die Rechtsschutzversicherung bemisst sich nach den voraussichtlichen, durch die gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer der Versicherungsnehmer erstrebt, abzüglich eines Feststellungsabschlags.[20]

 

Rz. 44

Der BGH-Senat[21] hat vorsorglich den Hinweis gegeben, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes von Amts wegen festzusetzen ist und somit der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels maßgebend ist.

 

Rz. 45

Zudem ist relevant die Frage der Selbstbeteiligung. Wichtig ist, dass der auf Feststellung der Rechtsschutzdeckung gerichtete Anspruch erfordert, die Angelegenheit bestimmt darzulegen, für die Rechtsschutzdeckung gewährt werden soll.

[20] BGH r+s 2006, 328.
[21] BGH a.a.O.

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