Rz. 38

Zur Beweislast im Deckungsprozess ist davon auszugehen, dass die Partei nach den allgemeinen Grundsätzen die Beweislast für die ihr günstigen Rechtsfolgen hat, also z.B. der Versicherungsnehmer für den Eintritt des Rechtsschutzfalles oder umgekehrt die Rechtsschutzversicherung für die Voraussetzungen der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles.[18]

 

Rz. 39

Zur Darlegungs- und Beweislast ist zu unterscheiden, ob eine primäre Risikobegrenzung oder eine sekundäre Risikobegrenzung im Streit steht. Bei einer primären Risikobegrenzung trifft die Beweislast den Versicherungsnehmer hinsichtlich des versicherten Risikos.

 

Rz. 40

Bei einer sekundären Risikobegrenzung und Ausschlussklauseln liegt die Darlegungs- und Beweislast ausschließlich beim Versicherer (vgl. dazu auch § 7 Rn 162 ff.).

[18] Zur Beweislast ausführlich auch OLG Köln r+s 1997, 201.

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