Rz. 8

Der Versicherungsnehmer hat es in der Hand, ob und wie er bei Ablehnung der Rechtsschutzdeckung vorgeht: im Wege des Stichentscheides, wenn dieser nach den Rechtsschutzbedingungen vorgesehen ist, oder mittels Durchführung des Schiedsverfahrens. Vorstehend Näheres zum Stichentscheid (siehe § 35 Rn 1 ff.) und zum Schiedsverfahren (siehe § 36 Rn 1 ff.).

 

Rz. 9

Wenn der Versicherungsnehmer den Weg des Stichentscheides wählt, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. In diesem Fall ist die Entscheidung für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht. Dann wiederum kann der Rechtsschutzversicherer seine Bindung an die Entscheidung verneinen mit der Folge, dass die Deckungsklage nachfolgend möglich ist.

 

Rz. 10

Ebenso hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, die Durchführung des Schiedsverfahrens nach § 3a ARB 2010 zu verlangen. In diesem Fall hat die Rechtsschutzversicherung nach § 3a Abs. 3 S. 1 ARB 2010 innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens durch den Versicherungsnehmer das Schiedsverfahren einzuleiten, indem die Rechtsschutzversicherung den Präsidenten der für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Rechtsanwaltskammer um Benennung eines Schiedsgutachters gem. § 3a Abs. 4 S. 1 ARB 2010 bittet und den Versicherungsnehmer hiervon unterrichtet (im Einzelnen vgl. § 36 Rn 14 ff.).

 

Rz. 11

Der Versicherungsnehmer kann aber anstelle des Stichentscheides oder des Schiedsgutachtens auch den Weg wählen, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen im Wege der Deckungsklage.

Die einmal erhobene Deckungsklage schließt die Durchführung des Stichentscheids sowie des Schiedsverfahrens gem. § 3a ARB 2010 aus.[6]

 

Rz. 12

Nach OLG Karlsruhe[7] kann eine Rechtsschutzversicherung zunächst noch während des Deckungsprozesses die Übernahme des Rechtsschutzes für einen beabsichtigten Rechtsstreit wegen des Fehlens der Erfolgsaussicht ablehnen. Dann kann ein Stichentscheid noch im Deckungsprozess herbeigeführt werden. Dieser Ansicht ist jedoch nicht zuzustimmen, und zwar wegen der gewollten und geregelten Formstrenge des Verfahrens des Stichentscheides zum einen und weil es sich hierbei zum anderen um zwei möglicherweise aufeinander folgende Verfahren handelt.

Vgl. vorstehend zum Verhältnis zwischen Stichentscheid (siehe § 35 Rn 26 ff.), Schiedsverfahren und Deckungsklage (siehe § 36 Rn 22 ff.).

 

Rz. 13

Lehnt die Rechtsschutzversicherung Rechtsschutzdeckung ab, weil sie den Vertrag für stillgelegt hält, kann sie sich im Deckungsprozess nicht mehr auf fehlende Erfolgsaussicht berufen.[8] Nach OLG Hamm[9] beinhaltet das Fehlen der Mitteilung zum Stichentscheid/Schiedsverfahren das Anerkenntnis der Erfolgsaussicht.

 

Rz. 14

Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Gerichtsstände des § 215 VVG (§ 48 VVG a.F.) jetzt ausdrücklich in § 20 ARB 2010 erwähnt sind.

[6] LG Köln zfs 2001, 38.
[7] NVersZ 1999, 232.
[8] OLG Hamm r+s 1999, 202 = VersR 1999, 1362.
[9] A.a.O.

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