1. Allgemeines

 

Rz. 1

Es ist davon auszugehen, dass auch in der Rechtsschutzversicherung Deckungsklage erhoben werden kann zur Durchsetzung versicherungsrechtlicher Ansprüche, vergleichbar der Deckungsklage in anderen Versicherungszweigen.[1]

Die Regelung zur Klagefrist in § 19 ARB 94/2000 ist entfallen, da § 19 ersatzlos entfallen ist, wie auch die Regelung des § 12 Abs. 3 VVG a.F. ersatzlos in Fortfall gekommen ist.[2]

 

Rz. 2

Ein Anwendungsfall der Deckungsklage ergibt sich auch, solange der Versicherungsnehmer nicht widerspricht, für Mitversicherte, ihren Rechtsschutzanspruch selbstständig geltend zu machen. Dies folgt aus der Regelung des § 15 Abs. 2 S. 1 ARB 2010, wonach für mitversicherte Personen die für den Versicherungsnehmer geltenden Bestimmungen sinngemäß gelten.

[1] Terbille/Bultmann, § 27 Rn 391.
[2] Terbille/Bultmann, § 27 Rn 392.

2. Die Bedeutung der Deckungsklage

 

Rz. 3

Nach Plote[3] ist die Anzahl der gerichtlich anhängig gemachten Verfahren gering. Hiernach wurden 1998 bei ca. 3,5 Mio. Schadenfällen 600 Deckungsklagen erhoben.

 

Rz. 4

Die Deckungsklage im Bereich der Rechtsschutzversicherung hat seit der Einführung des Versicherungsombudsmanns etwas an Bedeutung verloren. Dies folgt daraus, dass der Ombudsmann als kostenlose Schlichtungsstelle für Verbraucher bis zu einem Streitwert von 5.000 EUR zu Lasten des Versicherers, nicht aber zu Lasten des Versicherungsnehmers bindend entscheiden und bei höheren Streitwerten eine Empfehlung abgeben kann.[4]

[3] Rn 448.
[4] Mathy, Drei Beispielfälle für überflüssige Deckungsprozesse in der Rechtsschutzversicherung, VersR 2009, 1194 vgl. im Übrigen auch www.versicherungsombudsmann.de.

3. Der Gebührenstreit - nicht zu entscheiden durch Deckungsprozess

 

Rz. 5

Zu beachten ist, dass Streitigkeiten über die Höhe der gesetzlich geschuldeten Gebühren, also über den Anfall einzelner Gebühren oder den Gegenstandswert, nicht Gegenstand eines Deckungsprozesses sein können. Solche Ansprüche müssen zwischen dem Anwalt und dem Versicherungsnehmer als Mandant geklärt und ggf. durch Prozess entschieden werden.[5]

 

Rz. 6

Auch ist zu beachten, dass der Gebührenprozess keine Bindungswirkung für das Versicherungsverhältnis hat. Dieser hat lediglich Auswirkungen zur Höhe der Leistungen der Rechtsschutzversicherung, die von den "gesetzlichen Gebühren" freizustellen hat.

 

Rz. 7

Darauf hinzuweisen ist, dass bei Bestehen entsprechender Rechtsschutzdeckung der Rechtsstreit zwischen dem Versicherungsnehmer bzw. Mandanten und seinem Anwalt dem Risiko des Vertragsrechtsschutzes unterfällt.

[5] BGH VersR 1972, 1141.

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