Rz. 46

 

Muster: Klage auf Rechtsschutzdeckung

An das

Amtsgericht _________________________

Klage[22]

des Herrn _________________________

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________

gegen

die _________________________ Rechtsschutzversicherungs-AG, vertreten durch die Mitglieder des Vorstandes _________________________

- Beklagte -

wegen: Feststellung des Anspruches auf Rechtsschutzdeckung

Es wird beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus Anlass des Straßenverkehrsunfalls vom _________________________ Rechtsschutzdeckung zu gewähren;
2. gem. § 307 II ZPO gegen die beklagte Partei ohne mündliche Verhandlung Anerkenntnisurteil zu erlassen, sofern diese auf Anforderung nach § 276 I 1 ZPO den Anspruch ganz oder teilweise anerkennt;
3. gem. § 331 III ZPO gegen die beklagte Partei ohne mündliche Verhandlung Versäumnisurteil zu erlassen, falls diese nicht rechtzeitig anzeigt, dass sie sich gegenüber dem Klagebegehren verteidigen will.

Zur Begründung der Klage wird Folgendes ausgeführt:

1. Das Versicherungsverhältnis

Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht seit _________________________ ein Rechtsschutzvertrag, dem die ARB 2000 zugrunde liegen.

Beweis: Die in Fotokopie beigefügte, erforderlichenfalls urschriftlich vorzulegende Versicherungspolice

Zugunsten des Klägers besteht aufgrund des abgeschlossenen Rechtsschutzvertrages Rechtsschutz gem. § 26 ARB 2000.

2. Der Rechtsschutzfall

Der Kläger war am _________________________ mit seinem Pkw, amtliches Kennzeichen _________________________ in Köln gegen 10:00 Uhr an einem Verkehrsunfall beteiligt. Der Unfall ereignete sich an der Kreuzung Rheinstraße/Zoostraße.

Der Kläger musste vor einem die Fahrbahn von rechts nach links überquerenden Fußgänger sein Fahrzeug verkehrsbedingt anhalten. Der Fahrer des nachfolgenden Pkw _________________________, Typ _________________________, amtliches Kennzeichen _________________________ fuhr auf das angehaltene Fahrzeug des Klägers auf. Hierbei wurde das Fahrzeug des Klägers erheblich beschädigt.

Beweis: Beiziehung der Akten der Staatsanwaltschaft Köln, Az. _________________________

Der Kläger macht gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers Schadenersatz in voller Höhe, und zwar in Höhe eines Betrages von 5.000,00 EUR, geltend.

Beweis: Das in Fotokopie beigefügte, erforderlichenfalls urschriftlich vorzulegende Anspruchsschreiben

Die gegnerische Haftpflichtversicherung lehnt den Schadenersatzanspruch des Klägers ab mit der Begründung, der Unfall zwischen dem Kläger und dem Kläger sei abgesprochen gewesen.

Beweis: Das in Fotokopie beigefügte Schreiben der _________________________-Versicherung vom _________________________

Die Beklagte hat sich dieser Meinung angeschlossen und den Rechtsschutz wegen fehlender Erfolgsaussicht unter Berufung auf den Risikoausschluss des § 3 Abs. 5 ARB 2010 abgelehnt.

Der Kläger will seine Ansprüche gegenüber dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung gerichtlich geltend machen.

Beweis: Anliegender Klageentwurf

3. Ablehnung der Rechtsschutzdeckung durch die Beklagte

Der Kläger hat Anspruch auf Rechtsschutzdeckung. Angesprochen ist die versicherte Leistungsart des § 2a ARB 2000.

Die Beklagte hat die begehrte Rechtsschutzdeckung abgelehnt.

Beweis: Das in Fotokopie beigefügte, erforderlichenfalls urschriftlich vorzulegende Schreiben der Beklagten vom _________________________

4. Hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung

Das Vorbringen der _________________________-Versicherung des Schädigers wird bestritten und ebenso die diesbezügliche Argumentation der Beklagten.

5. Kein Risikoausschluss

Die Beklagte kann mit ihrem Rechtsstandpunkt, der Risikoausschluss des § 3 Abs. 5 ARB 2010 komme zum Tragen, nicht durchdringen.

Dem Kläger kann ein betrügerisches Verhalten nicht nachgewiesen werden.

Die Beklagte vertritt hinsichtlich der Beweislast die Meinung, der Kläger sei beweispflichtig. Diese Rechtsansicht ist unrichtig. Die Beklagte übersieht hierbei, dass die Regelung des § 3 Abs. 5 ARB 2000 insoweit unwirksam ist, als sich aus ihr eine Beweislast zu Lasten des Versicherungsnehmers ergibt.

Der Kläger bestreitet entschieden, einen Betrug gegenüber der _________________________-Versicherung des Schädigers begangen oder versucht zu haben.

6. Die gebotene Feststellungsklage

Der Anspruch auf Rechtsschutzdeckung kann seitens des Klägers im Rahmen der Deckungsklage nur als Feststellungsklage geltend gemacht werden.

Auch ist der Kläger hinsichtlich der seitens der Beklagten verneinten hinreichenden Erfolgsaussicht nicht gehalten, vor der Deckungsklage das Schiedsgutachterverfahren i.S.d. § 18 Abs. 2 ARB 94 durchzuführen. Vielmehr ist ihm prozessual der Weg der Deckungsklage möglich. Dies ergibt sich aus § 19 S. 1 ARB 2000.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung des Risikoausschlusses, auf den die Beklagte sich beruft, im Schiedsgutachterverfahren ohnehin nicht zu prüfe...

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