Rz. 15

Die Deckungsklage hat grundsätzlich drei Voraussetzungen, nämlich:

die Erhebung des Anspruches auf Rechtsschutzdeckung durch den Versicherungsnehmer,
die schriftliche Ablehnung der Rechtsschutzdeckung durch den Versicherer sowie
die Angabe der mit dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolge.

Die Voraussetzungen werden nachstehend im Einzelnen erläutert.

I. Erhebung des Anspruches auf Rechtsschutzdeckung durch den Versicherungsnehmer

 

Rz. 16

Der Anspruch auf Rechtsschutzdeckung kann gerichtlich im Wege der Deckungsklage nur geltend gemacht werden, wenn seitens des Versicherungsnehmers ein Anspruch auf Rechtsschutzdeckung geltend gemacht wurde. Hierbei ist nicht ausreichend, dass lediglich bei der Rechtsschutzversicherung angefragt wird, ob Rechtsschutzdeckung in Betracht kommt. Vielmehr ist erforderlich, dass der Versicherungsnehmer selbst oder durch den Anwalt einen Anspruch auf Rechtsschutzdeckung und Bestätigung der Rechtsschutzdeckung geltend macht. Die Geltendmachung beinhaltet den "Anspruch auf die Leistung" und beinhaltet grundsätzlich jede Forderung aus dem Versicherungsvertrag.

II. Ablehnung der Rechtsschutzdeckung

 

Rz. 17

Unter Ablehnung ist die eindeutige und abschließende Erklärung der Rechtsschutzversicherung zu verstehen, dass diese nicht bereit ist, Rechtsschutzdeckung zu gewähren.

 

Rz. 18

Lehnt die Rechtsschutzversicherung die Leistungspflicht wegen mangelnder Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit ab, ist dies keine endgültige Ablehnung, sondern nur eine vorläufige Ablehnung. In diesem Fall hat der Versicherungsnehmer die Befugnis, einen Rechtsanwalt zum Stichentscheid zu beauftragen oder das Schiedsverfahren einzuleiten. Bei einer so gearteten Erklärung der Rechtsschutzversicherung stellt sich die Frage, ob der Versicherungsnehmer anstelle der Möglichkeit des Stichentscheides oder des Schiedsverfahrens die sofortige Klagemöglichkeit hat. Dies ist zu bejahen (vgl. § 35 Rn 26 ff.). Jedenfalls hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, Klage auf Rechtsschutzdeckung zu erheben, und zwar entweder in der Form der Leistungs- oder der Feststellungsklage.

 

Rz. 19

Bei einer Mehrheit von Personen aufseiten des Versicherungsnehmers oder deren Rechtsnachfolgern, z.B. Miterben, muss die Ablehnung jedem Einzelnen gesondert zugehen.[10]

 

Rz. 20

Der schriftlichen Ablehnung des Versicherungsschutzes steht es gleich, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer einen für diesen ungünstigen "Stichentscheid" des Rechtsanwaltes schriftlich mitteilt.

[10] BGH NJW 1961, 1576 = VersR 1961, 651.

III. Belehrung über Rechtsfolge

1. Vorgehen bei Schiedsgutachterverfahren und Stichentscheid

 

Rz. 21

Bei Ablehnung und bei Anwendung des Schiedsgutachterverfahrens ist gem. § 3a Abs. 2 S. 1 ARB 2010 der Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er, soweit er der Auffassung des Versicherers nicht zustimmt, seinen Anspruch auf Rechtsschutz aufrecht erhält, innerhalb eines Monats die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens vom Versicherer verlangen kann.

Bei Anwendung des Stichentscheides kann der Versicherer bei Ablehnung der Versicherungsdeckung dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzten, binnen der der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme zum Stichentscheidverfahren abgeben kann (§ 3a Abs. 3 ARB 2010).

2. Deckungsklage

 

Rz. 22

Für die Deckungsklage besteht eine Frist nicht, nachdem die Regelung zur Klagefrist gem. § 19 ARB wie auch in § 12 Abs. 3 VVG a.F. Fassung entfallen ist.

 

Rz. 23

Fristbeginn ist der Zugang des ordnungsgemäßen Ablehnungsschreibens. Erfolgen Ablehnung und Belehrung getrennt, so ist maßgebend der Zugang des Belehrungsschreibens.

Auch ist es möglich, die Frist zu verlängern oder auf sie zu verzichten.

IV. Klagefrist und Rechtsfolgen bei Fristversäumung

1. Klagefrist

 

Rz. 24

Zu beachten ist, dass der Mitversicherte seinen Rechtsschutzanspruch selbstständig geltend machen kann, solange der Versicherungsnehmer nicht widerspricht. Nach ARB 2010 ist der Mitversicherte für die Geltendmachung des Anspruches auf Rechtsschutzdeckung gem. § 15 Abs. 2 S. 1 ARB 2010 selbst legitimiert. Nach BGH[11] ist die Aktivlegitimation des Mitversicherten auch gegeben, wenn der Versicherungsnehmer der Übernahme von Rechtsschutz nicht widersprochen hat und der Versicherer den Einwand erstmals im Prozess erhebt. Zu den Fristen (siehe Rn 21) bzw. zur Klagefrist (siehe Rn 2).

[11] NJW 1998, 2449.

2. Rechtsfolgen der Fristversäumung

 

Rz. 25

Die Regelung zur Frist bei Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens ergibt sich aus § 3a Abs. 3 ARB 2010. Leitet der Versicherer das Schiedsgutachterverfahren nicht fristgemäß ein, gilt seine Leistungspflicht in dem Umfang, in dem der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch geltend gemacht hat, als festgestellt, wie sich aus § 3a Abs. 3 S. 3 ARB 2010 ergibt.

Bei Anwendung des Stichentscheidsverfahrens kann gem. § 3a Abs. 3 S. 3 ARB 2010 der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzen. Kommt der Versicherungsnehmer der vom Versicherer gesetzten Frist nicht nach, entfällt der Versicherungsschutz. Jedoch ist der Versicherer gem. § 3a Abs. 3 S. 3 ARB 2010 verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verb...

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