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Wird Zahlungsklage erhoben, so entspricht der Streitwert dem Zahlungsanspruch. In diesem Fall sind konkret die angefallenen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren addiert geltend zu machen, und zwar die Kosten, die der Versicherungsnehmer bereits für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nachweisbar aufgewendet hat.

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