Rz. 1

Es ist davon auszugehen, dass auch in der Rechtsschutzversicherung Deckungsklage erhoben werden kann zur Durchsetzung versicherungsrechtlicher Ansprüche, vergleichbar der Deckungsklage in anderen Versicherungszweigen.[1]

Die Regelung zur Klagefrist in § 19 ARB 94/2000 ist entfallen, da § 19 ersatzlos entfallen ist, wie auch die Regelung des § 12 Abs. 3 VVG a.F. ersatzlos in Fortfall gekommen ist.[2]

 

Rz. 2

Ein Anwendungsfall der Deckungsklage ergibt sich auch, solange der Versicherungsnehmer nicht widerspricht, für Mitversicherte, ihren Rechtsschutzanspruch selbstständig geltend zu machen. Dies folgt aus der Regelung des § 15 Abs. 2 S. 1 ARB 2010, wonach für mitversicherte Personen die für den Versicherungsnehmer geltenden Bestimmungen sinngemäß gelten.

[1] Terbille/Bultmann, § 27 Rn 391.
[2] Terbille/Bultmann, § 27 Rn 392.

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