Rz. 31

Die Bindungswirkung erfasst auch die Entscheidung darüber, welche Leistungen der Versicherungsträger dem Umfang und der Höhe nach zu erbringen hat. Dies ist besonders bei Klagen aus § 116 SGB X von Bedeutung.

Die Bindung erstreckt sich auf Art, Ausmaß, Höhe und Dauer der zu gewährenden Sach- oder Geldleistungen. Sie erstreckt sich weiter auf die Berechnungsgrundlagen, die den Umfang der Leistungen bestimmen, also z.B. auf die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes als Grundlage für die Rentenleistungen.[31]

 

Rz. 32

Auch wenn durch eine Entscheidung (Rdn 1 f.) bindend feststeht, dass eine Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers gegenüber dem Verletzten nicht besteht, ist dies für den Schädiger und für die ordentlichen Gerichte bindend. Gleichgültig ist dabei, dass der Verletzte durch eigenes Verschulden (verspätete Anmeldung) die ihm nach dem SGB VII sonst zustehenden Ansprüche verwirkt hat.[32]

[31] OLG Frankfurt VersR 1972, 1122.
[32] BGH VersR 1960, 709 zur früheren Rechtslage nach der RVO.

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