Rz. 242

Im Rahmen des Weiterbeschäftigungsanspruches besteht – ebenso wie bei anderen Ansprüchen zur Vornahme vertretbarer und unvertretbarer Handlungen – die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer nach § 61 Abs. 2 ArbGG auf die spätere Vollstreckung des Weiterbeschäftigungsanspruches nach Ablauf einer zu bestimmenden Frist verzichtet und beantragt, den Arbeitgeber zu verurteilen, eine angemessene und vom Gericht festzusetzende Entschädigung zu zahlen, wenn er den Arbeitnehmer nicht binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist weiterbeschäftigt.

 

Rz. 243

 

Praxishinweis

Diese Vorgehensweise empfiehlt sich insbesondere dann, wenn davon auszugehen ist, dass es tatsächlich nicht zu einer Weiterbeschäftigung kommt. Während nämlich das Zwangsgeld der Staatskasse zusteht, fließt die Entschädigung dem Gläubiger selbst, d.h. dem Arbeitnehmer zu.

 

Rz. 244

Beachtet werden muss einerseits, dass der Entschädigungsanspruch das eigentliche Arbeitsentgelt aber auch alle darüber hinaus gehenden Schadensersatzansprüche erfasst, andererseits die festgesetzte Entschädigung aber nicht nur die weitere Vollstreckung nach den §§ 887, 888 ZPO ausschließt, sondern auch die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche.[216]

[216] BAG v. 20.2.1997, NZA 1997, 880 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB.

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