Rz. 122

Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer verschiedene Arbeitsmittel zur Ausübung seiner Tätigkeit zur Verfügung gestellt und ist die Verpflichtung des Arbeitnehmers, diese mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses herauszugeben, tituliert worden, so ist dieser Anspruch nach § 883 ZPO, d.h. nach den Bestimmungen über die Herausgabe und Leistung von Sachen, zu vollstrecken.

 

Rz. 123

In Betracht kommt insoweit insbesondere die Herausgabe von

Fahrzeugen,
Laptops, Tablets und Smartphones,
Musterproben,
Arbeitsgeräten oder auch
von Geschäftsunterlagen.
 

Rz. 124

Wurde dem Arbeitnehmer neben der Hardware – oder auch isoliert – Software überlassen, ist im Einzelnen zu unterscheiden, worauf der titulierte Anspruch gerichtet ist:

Soweit der Originaldatenträger als USB-Stick, Diskette, CD-ROM, DVD, isolierte und externe Festplatte oder auf einem sonstigen externen Speichermedium herauszugeben ist, erfolgt die Vollstreckung nach § 883 ZPO.
Soweit der Anspruch – auch – darauf gerichtet ist, dass der Arbeitnehmer die Software auf seiner Computeranlage oder einem Laptop/Tablet löscht, ist dieser Anspruch nach § 887 ZPO zu vollstrecken,[114] d.h. nach den Bestimmungen über die Vollstreckung einer vertretbaren Handlung. Gehört die Hardware einem Dritten, kann auch ein Vorgehen nach § 888 ZPO angezeigt sein.
 

Rz. 125

Schon im Erkenntnisverfahren muss auch hier darauf geachtet werden, dass die herauszugebende Sache im Einzelnen so detailliert wie möglich beschrieben wird, dass in der Zwangsvollstreckung ein unproblematischer Zugriff erfolgen kann. Der Bevollmächtigte sollte sich vergegenwärtigen, wie die Sache zu beschreiben ist, damit auch ein Dritter, der diese bisher nicht gesehen hat, sie zweifelsfrei identifizieren kann. Ein textliches und/oder bildliches Inventarverzeichnis kann ohne großen Aufwand erstellt werden und bei der Titulierung und Vollstreckung hilfreich sein.

 

Rz. 126

 

Praxishinweis

Dabei ist schon bei der Formulierung der Klageanträge zu beachten, dass zwischen der Vornahme von Handlungen und der Herausgabe von Sachen eindeutig differenziert wird, d.h. gegebenenfalls bezogen auf ein und dieselbe Sache, z.B. die überlassene Software, sowohl ein Antrag auf Herausgabe der Sache, z.B. der Original-CD mit der Software, als auch ein Antrag auf Vornahme einer Handlung, z.B. die Löschung der Software auf dem Laptop, gestellt wird. Nachfolgend kann dann differenziert nach den einzelnen Verpflichtungen die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Auf diesem Wege wird vermieden, dass in beiden Vollstreckungsarten der Vollstreckungsantrag jeweils unter Hinweis auf die andere Vollstreckungsart zurückgewiesen wird und aufgrund des Zeitablaufes und -verlustes die herauszugebende Software überholt oder sonst wertlos geworden ist.

[114] Zöller/Seibel, § 883 Rn 2.

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