Rz. 18
Damit das Urteil als Zwangsvollstreckungstitel in Betracht kommt, muss es gem. § 704 Abs. 1 ZPO rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar sein. Ein Prozessvergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist demgegenüber unmittelbar vollstreckbar.
Rz. 19
Die Rechtskraft des Titels wirft keine besonderen Probleme auf. Ist das Urteil mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbar, so ist es rechtskräftig. Die Rechtskraft kann nach § 706 ZPO durch ein Rechtskraftzeugnis nachgewiesen werden, welches auf Antrag des Gläubigers von der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichtes, d.h. des Gerichtes des ersten Rechtszugs, erteilt wird.[11]
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