Rz. 74

Die Zustellung des Vollstreckungstitels muss zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung bereits erfolgt sein oder gleichzeitig erfolgen, § 750 ZPO.

 

Rz. 75

Nach § 50 Abs. 1 ArbGG werden Urteile in Arbeitsgerichtsverfahren von Amts wegen zugestellt. Da die Zustellung zum Beginn der Zwangsvollstreckung gegenüber dem Vollstreckungsorgan nachzuweisen ist, muss der Rechtsanwalt nach § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 169 ZPO sich von der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichtes den Zeitpunkt der Zustellung bescheinigen lassen.[66]

 

Rz. 76

 

Praxishinweis

Die Zustellbescheinigung lässt den Einwand des Schuldners unberührt, dass die Zustellung unwirksam war. Ist mit solchen Einwänden auch nach einem längeren Zeitablauf zu rechnen, sollte sich der Gläubiger eine Abschrift der Zustellungsurkunde erteilen lassen, um die ordnungsgemäße Zustellung durch öffentliche Urkunde (§ 418 ZPO) nachweisen zu können. Das Gleiche gilt, wenn eine Vollstreckung im Ausland erforderlich sein kann. Da die Gerichtsakten nur fünf Jahre aufbewahrt werden, kann anderenfalls die kostenträchtigere und zeitintensivere Notwendigkeit einer erneuten Zustellung bestehen. Nach einem solchen Zeitablauf ist zwar die Zustellung als solche regelmäßig nicht problematisch, jedoch die Ermittlung einer zustellungsfähigen Abschrift. Nachteile können sich allerdings ergeben, wenn der Schuldner geltend macht, dass zuvor nie eine wirksame Zustellung stattgefunden hat und deshalb nach der erneuten Zustellung etwa Einspruch gegen ein Versäumnisurteil einlegt.

[66] Einzelheiten hierzu in Goebel/Walter, AnwaltFormulare Zivilprozessrecht mit Antragsmustern.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge