Rz. 18

Muster 36.1: Künftige Streitigkeiten

 

Muster 36.1: Künftige Streitigkeiten

Zwischen der Firma A., mit Sitz in _____, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts _____ unter der Nr. _____, vertreten durch _____

und der Firma B., mit Sitz in _____, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts _____ unter der Nr. _____, vertreten durch _____

wird folgender Schiedsvertrag geschlossen:

1. Variante: Ad hoc-Schiedsgericht

1.1. Über alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien am _____ geschlossenen _____-Vertrag, einschließlich Streitigkeiten über seinen Bestand oder seine Beendigung, entscheidet endgültig und bindend unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte ein Schiedsgericht.
1.2.

Das Schiedsgericht ist befugt, auch über Forderungen zu entscheiden, die mit Aufrechnung oder Widerklage geltend gemacht werden, vorausgesetzt, der Beklagte macht sie bei der erstmaligen Einlassung zur Hauptsache geltend.

Nach Einlassung zur Hauptsache kann eine solche Aufrechnung oder Widerklage nur mit Zustimmung des Schiedsgerichts erfolgen.

2. Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall besonders gebildet und besteht aus drei Schiedsrichtern. Jede Partei benennt einen Schiedsrichter. Die beiden so ernannten Schiedsrichter wählen den Obmann. (Er soll die Befähigung zum Richteramt besitzen.)
3.1. Die klagende Partei hat der Gegenpartei unter Darlegung des geltend gemachten Anspruches durch Einschreiben mit Rückschein den Namen, den Beruf und die Anschrift des von ihr benannten Schiedsrichters mitzuteilen und sie aufzufordern, innerhalb von _____ (zwei/drei/vier) Wochen nach Zugang der Aufforderung ihrerseits einen Schiedsrichter unter Angabe seines Namens, Berufes und der Anschrift zu benennen.
3.2. Die Darlegung des geltend gemachten Anspruches muss mindestens die Bezeichnung der Parteien, die Angabe der Schiedsvereinbarung, die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruches, einen bestimmten Antrag und eine Angabe zur Höhe des Streitwertes enthalten.
4. Benennt die Gegenpartei ihren Schiedsrichter nicht innerhalb einer Frist von _____ Wochen oder können sich die beiden von den Parteien benannten Schiedsrichter nicht binnen _____ Wochen seit Benennung des zweiten Schiedsrichters auf einen Obmann einigen, so hat jede Partei das Recht, _____ (z.B. die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)) zu bitten, den zweiten Schiedsrichter bzw. den Obmann zu ernennen. Diese Frist beginnt im ersten Fall mit Zugang der Aufforderung und im zweiten Fall mit Zugang der Ernennungsanzeige der Gegenpartei zu laufen.
5.1. Fällt ein Schiedsrichter weg, so hat die Partei, die ihn ernannt hat, der anderen Partei binnen _____ Wochen seit dem Wegfall durch Einschreiben mit Rückschein einen neuen Schiedsrichter zu benennen.
5.2. Kommt eine Partei dieser Pflicht nicht nach, so findet Ziff. 4. entsprechende Anwendung.
5.3. Fällt der Obmann weg, ist gem. Ziff. 2., und erforderlichenfalls in entsprechender Anwendung von Ziff. 4. ein neuer Obmann zu bestimmen.
5.4. Das Schiedsgericht beschließt in seiner neuen Zusammensetzung nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit das bisherige Verfahren ganz oder teilweise wiederholt werden soll. In jedem Fall muss den Parteien Gelegenheit gegeben werden, sich erneut zu äußern.
6. Ort des Schiedsverfahrens ist _____; Sitzungen des Schiedsgerichts können auch an anderen Orten, insbesondere am Sitz des Obmannes stattfinden.
7.1. Der Obmann leitet das Verfahren, das vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt wird.
7.2. Die Parteien sind vor Erlass des Schiedsspruches mündlich zu hören, es sei denn, sie verzichten beide schriftlich auf eine mündliche Verhandlung.
7.3. Das Schiedsgericht bemüht sich in jedem Verfahrensstadium um eine gütliche Beilegung des Rechtsstreites. Es entscheidet nach geltendem materiellen Recht. Es entscheidet auch über die Kosten des Schiedsverfahrens in entsprechender Anwendung der §§ 91 ff. ZPO.
8. Die Schiedsrichter haben Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
9. Als zuständiges Gericht i.S.v. § 1062 ZPO ist das Oberlandesgericht _____ vereinbart.

(Unterschriften beider Parteien)

2. Variante: Institutionelles Schiedsgericht

Die Parteien vereinbaren hiermit, dass alle aus und im Zusammenhang mit dem _____-Vertrag vom _____ entstehenden Streitigkeiten unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung des/der _____ in ihrer jeweils gültigen Fassung durch einen Einzelschiedsrichter (oder: ein aus drei Schiedsrichtern bestehendes Schiedsgericht) endgültig und bindend entschieden werden sollen.

(Unterschriften beider Parteien)

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