Rz. 399

In der Regel ist die Anwendung des Teilungsabkommen "der Höhe nach" begrenzt. Es werden sog. Limitbeträge vereinbart, bis zu deren Erreichen die abkommensgemäße Regulierung zu erfolgen hat. Das Limit ist erreicht, sobald die Leistungen des Sozialversicherungsträger den Betrag übersteigen.[500]

 

Rz. 400

Die Höhe der "Spitzenklauseln" hängt davon ab, welche Zwecke mit dem Teilungsabkommen verfolgt werden. Sollen damit Bagatellfälle schnell und ohne großen Verwaltungsaufwand abgewickelt werden, wird man einen zwischen 5.000 EUR und 10.000 EUR liegenden Spitzenbetrag wählen. Will man teurere Schadensfälle letztlich nach Sach- und Rechtslage abwickeln, so kann man Limitbeträge zwischen 25.000 EUR und 75.000 EUR wählen. Der über das Limit hinausgehende Betrag ist nach Sach- und Rechtslage abzuwickeln, wobei ansonsten die Bestimmungen des Teilungsabkommen weitergelten.[501] Hier ist z.B. an die vereinbarte Altersbegrenzung für Renten zu denken, die es auch bei der Abwicklung nach Sach- und Rechtslage zu beachten gilt.

 

Rz. 401

Bei hohen Spitzenklauseln kann es unter Umständen Jahre dauern, bis die Limitbeträge erreicht werden. Dann noch die Ermittlungen zur Sach- und Rechtslage aufzunehmen, kann sich schwierig gestalten. Vermehrt werden deshalb Teilungsabkommen abgeschlossen, nach denen die Aufwendungen des Sozialversicherungsträger unbegrenzt reguliert werden. Die Deckungssumme stellt dann den teilungsfähigen Höchstbetrag dar, wobei die §§ 107, 108 VVG Anwendung finden.

 

Rz. 402

Hat ein Sozialversicherungsträger z.B. nur Ansprüche aus dem StVG, so gilt es, die Höchsthaftungssumme (z.B. § 12 StVG) auch bei der Abwicklung nach Teilungsabkommen zu beachten. Das Erreichen der Höchsthaftungssumme wird durch Addition der Sozialversicherungsträger-Leistungen ermittelt und nicht durch die der nach Teilungsabkommen geleisteten Beträge.

 

Rz. 403

Der Limitbetrag gilt für den jeweiligen Schadensfall unabhängig von der Zahl der Verletzten, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Bereits abgerechnete pauschale Aufwendungen können nach Erreichen des Limits nicht mehr gesondert in Rechnung gestellt werden. Nur insoweit der Schaden das Limit übersteigt, ist der Restschaden nach der Haftungsquote abzuwickeln.[502]

 

Rz. 404

Oft verzichten die Haftpflichtversicherer auf die Prüfung der Übergangsfähigkeit bis zur Höhe eines bestimmten Freibetrags, der zwischen 5.000 EUR und 10.000 EUR liegen kann. Dann liegt die Erkenntnis zugrunde, dass die Übergangsfähigkeit bis zur Höhe des Freibetrags ohnehin nicht bestritten ist (z.B. Heilbehandlungskosten, Verletztengeld). Bei den Leistungen an Verletzte wird der Verzicht auf den Einwand der mangelnden Übergangsfähigkeit meist dadurch kompensiert, dass sich der Sozialversicherungsträger dagegen verpflichtet, Teilrenten nur ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von z.B. 40 % geltend zu machen. Der Verzicht des Haftpflichtversicherers hat zur Folge, dass bis zur Höhe des Freibetrags usw. Einwendungen, die dem Übergang entgegenstehen, nicht geltend gemacht werden können. Hierzu gehören z.B. das Vorliegen eines Groteskfalles, das Angehörigenprivileg oder die fehlende Übergangsfähigkeit von z.B. Verletztenrenten (20 % Verletztenrente muss nach Teilungsabkommen-Quote erstattet werden). Im Prozess um die Regulierung des das Limit übersteigenden Schadens ist der Haftpflichtversicherer passivlegitimiert.[503]

[500] Zu Teilungsabkommen mit Limitbetrag vgl. allgemein BGH, Urt. v. 7.10.2003 – VI ZR 392/02, VersR 2003, 1547 = NZV 2003, 565; OLG Hamm VersR 1987, 205; OLG München VersR 1979, 247.
[501] OLG Düsseldorf VersR 1972, 1023.
[502] OLG Hamm VersR 1987, 205.
[503] OLG Celle VersR 1984, 276.

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