Rz. 504

§ 119 SGB X galt zwar bislang auch für Krankenversicherungsbeiträge zugunsten des Krankenversicherers. Es war bislang nur kein Fall denkbar, bei dem ein Anspruch auf Ersatz von Beiträgen hätte entstehen können, weil für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld Beitragsfreiheit besteht (vgl. § 224 SGB V; § 383 RVO a.F.).

 

Rz. 505

Der mit Wirkung ab 1.1.1992 um den neu eingefügten Abs. 2 ergänzte § 224 SGB V i.d.F. des RRG 1992 lautet indessen: "Durch die Beitragsfreiheit wird ein Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen oder gemindert." Zugunsten des Krankengeldempfängers wird daher ab 1.1.1992 ein Beitragsschaden, errechnet aus dem Bruttoeinkommen, fingiert, der allerdings nicht nach § 119 SGB X, sondern nach § 116 Abs. 1 SGB X auf die Krankenkasse übergeht. Für die Anwendung von § 119 SGB X ist folglich kein Raum.

 

Rz. 506

Dies gilt auch für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR), weil hier Beiträge an die Krankenkasse abgeführt werden, die der Rentner – nach Abzug des Zuschusses des Rentenversicherungsträgers – selbst zu tragen hat (vgl. § 255 SGB V).

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