Rz. 28

Das Thema "Versicherungs-Ombudsmann" findet in Bezug auf die Rechtsschutzversicherung wenig Beachtung. Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass in den Sachregistern der verschiedensten Standardwerke zum Thema Rechtsschutz das Wort "Ombudsmann" nicht aufgeführt ist. Zunächst ist festzustellen, dass in den ARB und speziell auch in den Regelungen zu Meinungsverschiedenheiten, also § 3a ARB 2010, nichts aufgeführt ist. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass für den Versicherten einer Rechtsschutzversicherung die Möglichkeit gegeben ist, sich an den Ombudsmann als Schlichtungsstelle zu wenden.

I. Die Institution des Ombudsmannes

 

Rz. 29

Seit 2001 gibt es im Bereich des Privatversicherungsrechts den Ombudsmann als weitere "Beschwerdeinstanz". An diesen können sich Versicherte bei Streitigkeiten mit ihren Versicherungsunternehmen kostenfrei wenden. Diese Kostenbefreiung betrifft nicht die Anwaltsgebühren.[8]

 

Rz. 30

Einmal gibt es die Institution des Ombudsmannes für die private Krankenversicherung sowie einen weiteren Ombudsmann für die meisten anderen Versicherungszweige.

 

Rz. 31

Träger der Institution des Ombudsmanns sind privatrechtliche Vereine, deren Gründung der Verband der privaten Krankenversicherer e.V. und der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. betrieben haben. Die meisten Versicherungsunternehmen sind Mitglieder dieser Verbände.[9]

 

Rz. 32

Die Satzung des Vereins "Versicherungsombudsmann e.V." ist abrufbar im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de. Die Anschrift des Vereins "Versicherungsombudsmann e.V." lautet:

Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin, Tel.: 08 00–36 96 000, Fax: 08 00–36 99 000.

[8] Vgl. auch Lorenz, Der Versicherungsombudsmann – eine neue Institution im deutschen Versicherungswesen, VersR 2004, 541.
[9] Vgl. hierzu Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, § 1 Rn 49; Römer, NVersZ 2002, 289; Lorenz, VersR 2004, 541.

II. Das Verfahren zum Ombudsmann

1. Die Anrufung des Versicherungs-Ombudsmanns

 

Rz. 33

Die Anrufung des Versicherungs-Ombudsmanns ist nicht an eine bestimmte Form gebunden.

2. Hemmung der Verjährung

 

Rz. 34

Während der Dauer des Verfahrens zum Ombudsmann wird die Verjährung gehemmt. Diese Regelung wird durch die Mitglieder des Vereins anerkannt.

3. Entscheidung des Ombudsmanns

 

Rz. 35

Der Ombudsmann entscheidet gem. VomVO nach Recht und Gesetz. Kulanzentscheidungen sind vom Ombudsmann nicht zu treffen. Diese sind den Unternehmen überlassen, die hiervon nach bisheriger Erfahrung auch umfangreich Gebrauch machen.[10]

 

Rz. 36

Bis zu einem Beschwerdewert bis zu 5.000 EUR – und dies dürfte im Bereich der Rechtsschutzversicherung häufig in Betracht kommen – ergeht eine für das Unternehmen verbindliche Entscheidung. Bei einem darüber hinausgehenden Beschwerdewert bis zu 50.000 EUR spricht der Ombudsmann eine unverbindliche Empfehlung aus.

 

Rz. 37

Keine Entscheidung des Ombudsmanns kommt in Betracht, wenn beim Streitgegenstand sich herausstellt, dass eine streitige, höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage entscheidungserheblich ist.[11]

 

Hinweis

Die Satzung des Vereins "Versicherungsombudsmann e.V." ist abrufbar im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.

[10] Römer, Offene und beantwortete Fragen zum Verfahren vor dem Ombudsmann, NVersZ 2002, 289.
[11] Zu Fallbeispielen vgl. Römer, a.a.O.

III. Statistisches

 

Rz. 38

Die Rechtsschutzversicherung bleibt mit einem Anteil von 13,9 % in 2009 an den zulässigen Beschwerden die zweithäufigste Sparte, in welcher die Verbraucher den Ombudsmann in Anspruch nehmen (nachstehende Übersicht siehe Rn 40).

 

Rz. 39

Die Beschwerden in dieser Sparte sind meist durch folgende Konstellation geprägt: Der Beschwerdeführer kämpft zunächst an einer anderen Front. Er will gerichtlich oder außergerichtlich einen – möglicherweise – vermeintlichen Rechtsanspruch durchsetzen oder sich gegen die Inanspruchnahme eines Dritten verteidigen. Hierfür macht er gegenüber der Rechtsschutzversicherung den Anspruch auf Deckungszusage geltend. Kommt es zu einer Ablehnung, so wenden sich zahlreiche Verbraucher, wie die nachstehende Statistik zeigt, an den Ombudsmann.[12] Im Jahr 2009 richteten sich Beschwerden verstärkt gegen Rechtsschutzversicherer. Auch im Zusammenhang mit der Bankenkrise stand eine Anzahl von Beschwerden.[13]

 

Rz. 40

Übersicht über die Verteilung der zulässigen Unternehmensbeschwerden nach Sparten:[14]

 
 

2012

in Prozent

2011

in Prozent

2010

in Prozent

2009

in Prozent

2008

in Prozent
Leben/Rente 32,8 32,4 38,4 31,1 40,7
Rechtsschutz 17,5 16,6 15,3 14,1 13,3
Kfz-Haft 7,5 6,9 7,1 5,6 6,3
Kfz-Kasko[15] 4,4 4,4 4,1 3,6 3,6
Unfall 7,3 7,7 7,5 9,0 8,8
Gebäude 8,2 9,0 7,0 6,9 6,1
Hausrat 6,0 6,1 5,0 5,1 5,1
Allgemeine Haftpflicht 4,9 5,4 4,9 4,9 4,0
Berufsunfähigkeit 3,7 4,0 3,2 2,9 2,8
Sonstige[16] 7,7 7,5 7,5 8,8 8,7
 

Rz. 41

Übersicht über die Verteilung der Beendigungsarten nach Sparten:[17]

 
 

Entscheidung

in Prozent

Empfehlung

in Prozent

Abhilfe

in Prozent

Vergleich

in Prozent

Ungeeignet

in Prozent

Rücknahme

in Prozent
Leben/Rente 64,6 11,7 13,7 2,4 4,4 3,2
Rechtsschutz 56,0 1,8 22,5 4,2 7,9 7,6
Kfz-Haft 61,8 0,2 23,4 1,4 0,6 12,6
Kfz-Kasko 59,1 4,4 21,4 5,3 2,8 7,0
Unfall 68,6 4,2 13,6 6,4 0,7 6.5
Ha...

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